Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Leitet das BZSt den Antrag an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter, muss dieser innerhalb von vier bis acht Monaten ab Antragseingang über den Antrag entscheiden. Der Antrag unterliegt grundsätzlich den Verfahrens- und materiell-rechtlichen Regelungen des Erstattungsmitgliedstaats. Erfolgt die Vergütung erst nach Ablauf der zulässigen Bearbeitungsfrist, ist der Vergütungsbetrag zu verzinsen.
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Mitgliedstaat der Erstattung setzt den in Deutschland ansässigen Antragsteller auf elektronischem Weg unverzüglich vom Datum des Eingangs des Antrags bei sich in Kenntnis. Er teilt auch innerhalb von vier Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags mit, ob die Erstattung gewährt oder abgewiesen wird.
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ist der Mitgliedstaat der Erstattung der Auffassung, dass er nicht über alle relevanten Informationen für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung verfügt, kann er beim Antragsteller (in Deutschland nur bei diesem, nicht bei der für ihn zuständigen Behörde) innerhalb des Vier-Monats-Zeitraums elektronisch zusätzliche Informationen anfordern.
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die angeforderten Informationen können die Einreichung des Originals oder eine Durchschrift der einschlägigen Rechnungen oder des Einfuhrdokuments umfassen, wenn der Erstattungsstaat begründete Zweifel am Bestehen einer bestimmten Forderung hat. In diesem Fall gelten die Schwellenwerte von 1000 EUR oder 250 EUR für die Pflicht zur Vorlage von Rechnungskopien nicht.
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Fordert der Mitgliedstaat der Erstattung zusätzliche Informationen an, teilt er dem Antragsteller innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der angeforderten Informationen mit, ob er die Erstattung gewährt oder den Erstattungsantrag abweist. Der Zeitraum, der für die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung ab Eingang des Antrags im Erstattungsstaat zur Verfügung steht, beträgt jedoch auf jeden Fall mindestens sechs Monate. Wenn der Erstattungsstaat weitere Informationen anfordert, teilt er dem Antragsteller innerhalb von acht Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags bei sich die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mit.
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird eine Erstattung gewährt, wird der Betrag spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der o. g. Fristen erstattet. Hinsichtlich der Antragstellung gelten in den einzelnen anderen Mitgliedstaaten besondere Bedingungen (sog. Preferences).