Rz. 48

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach dem Einleitungssatz in § 1a Abs. 3 UStG liegt ein i. g. Erwerb nach den Absätzen 1 (= Lieferung) und 2 (i. g. Verbringen) nicht vor, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Einerseits muss es sich bei dem Erwerber um einen der in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG aufgelisteten Schwellenerwerber handeln, andererseits dürfen die Entgelte für Erwerbe i. S. d. § 1a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG die in § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG genannte Erwerbsschwelle von 12.500 EUR im vorangegangenen Kj. nicht und im laufenden Kj. voraussichtlich nicht übersteigen. Liegen beide Voraussetzungen vor, handelt es sich bei den Erwerben nicht um i. g. Erwerbe, die die Rechtsfolgen des § 1a UStG auslösen (zur Behandlung der Schwellenerwerber vgl. OFD Frankfurt a. M. vom 24.03.2011, Az: S 7103a A-6-St 110). Für die sog. Schwellenerwerber sieht § 1a Abs. 4 UStG die Möglichkeit einer freiwilligen Option vor. Zu beachten ist, dass nach § 1a Abs. 5 S. 1 UStG der Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht unter § 1a Abs. 3 UStG fällt. Derartige Erwerbe unterliegen demnach auch bei sog. Schwellenerwerbern der Erwerbsbesteuerung (vgl. Abschn. 1a.1. Abs. 2 S. 4 UStAE).

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