Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Personenbeförderungen unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland der USt. Die Besteuerung dieser Leistungen ist durch die Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – vorgeschrieben.
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Personenbeförderungen mit Omnibussen unterliegen wie jede andere Leistung, die ein Unternehmer gegen Entgelt ausführt, der USt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung von einem inländischen oder ausländischen Unternehmer ausgeführt wird, ob inländische oder ausländische Fahrgäste befördert werden und ob die Fahrgäste Jugendliche oder Erwachsene/Senioren sind. Es gilt sowohl für Personenbeförderungen im Linienverkehr als auch für Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr. Erstreckt sich eine Personenbeförderung sowohl auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als auch auf andere Gebiete, ist in der Bundesrepublik Deutschland nur die Beförderung auf der im Inland zurückgelegten Strecke steuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich im allgemeinen Besteuerungsverfahren bei einem FA.
Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Beförderungseinzelbesteuerung an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu den nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Staaten (Drittlandsgrenze) wird dagegen beim Grenzübertritt durch eine Zolldienststelle durchgeführt. Die Personenbeförderung mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen, die keine regelmäßigen Routen befahren (Gelegenheitsverkehr), unterliegt der Beförderungseinzelbesteuerung, wenn bei der Ein- oder Ausreise die Grenze zu einem Drittland überquert wird (§ 16 Abs. 5 UStG). Der Beförderer muss kein ausländischer Unternehmer sein. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer Eigentümer des Omnibusses ist oder diesen nur angemietet hat. Sonderfahrten, die ausschließlich im Inland stattfinden und mit einer grenzüberschreitenden Beförderung zusammenhängen (z. B. während des Aufenthalts einer Reisegruppe in Deutschland), fallen ebenfalls unter die Beförderungseinzelbesteuerung (OFD Koblenz vom 24.11.1999, Az: S 7100 – St 44 2, StEK UStG 1980 § 3 Abs. 9 Nr. 24, siehe auch BMF vom 18.06.1996, Az: IV C 4 – S 7424 c – 3/96, UR 1996, 277, DStR 1996, 1247). Kleinbusse (Fahrzeuge, die über nicht mehr als neun Sitzplätze verfügen) fallen nicht unter diese Bestimmung.