Rz. 26

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) entsteht die Steuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist (= Leistungszeitpunkt). Das gilt auch für unentgeltliche Wertabgaben i. S. v. § 3 Abs. 1b, Abs. 9a UStG.

 

Rz. 27

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Steuer entsteht in der gesetzlichen Höhe unabhängig davon, ob die am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmer von den ihnen vom Gesetz gebotenen Möglichkeiten der Rechnungserteilung mit gesondertem Steuerausweis und des Vorsteuerabzugs Gebrauch machen oder nicht (vgl. Abschn. 13.1. Abs. 1 UStAE). Für Umsätze, die ein Unternehmer in seinen Voranmeldungen nicht angibt (auch bei Rechtsirrtum über deren Steuerbarkeit), entsteht die Umsatzsteuer ebenso wie bei ordnungsgemäß erklärten Umsätzen (vgl. BFH vom 20.01.1997, BStBl II 1997, 716).

 

Rz. 28

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Der Zeitpunkt der Leistung ist entscheidend für die Bestimmung, für welchen Voranmeldungszeitraum ein Umsatz zu berücksichtigen ist (vgl. BFH vom 13.10.1960, BStBl III 1960, 478). Dies gilt nicht für die Ist-Besteuerung von Anzahlungen i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG (vgl. Rz. 86 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?