Rz. 36

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. j UStG begünstigt interdisziplinäre Frühförderstellen. Dies sind Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern (vgl. Abschn. 4.16.5. Abs. 17–19 UStAE sowie § 3 Frühförderungsverordnung).

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