Rz. 11

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach § 18 Abs. 1 S. 4 UStG ist eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Eine ordnungswidrige Handlung liegt nach § 26a Abs. 1 UStG vor, wenn die Steuer entgegen § 18 Abs. 1 S. 4 UStG nicht bis zum Ende dieses Tages in voller Höhe entrichtet ist. Ob die Zahlung rechtzeitig erfolgt ist, richtet sich nach den §§ 224ff. AO.

 

Rz. 12

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die sog. Schonfrist innerhalb von drei Tagen des § 240 Abs. 3 S. 1 AO hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit (Rüsken in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 240 Rn. 27; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 240 AO Rn. 48 (Stand: Oktober 2019)) und führt nicht dazu, dass die Fristüberschreitung grundsätzlich entschuldbar wäre (BFH vom 15.05.1990, VII R 7/88, BStBl II 1990, 1007). Bei nur geringfügigen Fristüberschreitungen – insb. solchen innerhalb der Schonfrist – wird allerdings regelmäßig eine Einstellung aus Opportunitätsgründen angezeigt sein (§ 47 Abs. 1 OWiG, § 410 AO).

 

Rz. 13

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Da es sich bei der Vorschrift des § 26a Abs. 1 UStG n. F. um ein unechtes Unterlassungsdelikt handelt, muss – als ungeschriebenes objektives Tatbestandsmerkmal – hinzukommen, dass dem Täter die Zahlung der Umsatzsteuer im Fälligkeitszeitpunkt möglich ist. Eine Ausnahme wird nur dann gelten können, wenn der Täter seine Zahlungsunfähigkeit mindestens bedingt vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. Burger, wistra 2002, 1, 3).

 

Rz. 14

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Im Falle der Aufrechnung nach § 226 AO muss die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer bestanden haben (vgl. § 240 Abs. 1 S. 5 AO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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