Rz. 62
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Veräußerung ist ebenso wie die fiktive Lieferung (Entnahme/unentgeltliche Zuwendung an Dritte i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG) eine Änderung der Verhältnisse, wenn dieser letzte Umsatz bezüglich des Vorsteuerabzugs anders zu beurteilen ist als die ursprünglich beabsichtigte Verwendung. Ebenso wie im Falle der Veräußerung ist auch in den Fällen der Verwertung des Wirtschaftsgutes i. R. der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens oder der Verwertung durch den Gesamtrechtsnachfolger nach einem Erb- oder Schenkungsvorgang zu prüfen, ob eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen ist. Gleiches gilt auch für die unentgeltliche Übertragung von Miteigentumsanteilen und für die Einräumung eines unentgeltlichen Nießbrauchsrechtes an einem Gebäude, bei dessen Erwerb oder Herstellung der Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte. Der letzte Umsatz (Veräußerung/fiktive Lieferung) wird für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs, der auf die Restdauer des Berichtigungszeitraumes entfällt, zugrunde gelegt (§ 15a Abs. 8 UStG). Dieser Nutzungsvergleich führt dazu, dass entweder keine oder eine vollständige Berichtigung durchzuführen ist. Wenn eine Vorsteuerberichtigung erforderlich ist, muss der Berichtigungsbetrag bereits in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der letzte Umsatz stattfindet, erklärt werden (§ 44 Abs. 4 S. 3 UStDV).
U hat im Januar 08 ein Gebäude erworben, das er zu 30 % steuerpflichtig und zu 70 % steuerfrei vermietet. Die Anschaffungskosten betragen 421.052 EUR zuzüglich 80.000 EUR USt. Zum 01.01.10 wird das Gebäude unter Wahrnehmung des Optionsrechts (§ 4 Nr. 9a, § 9 UStG) steuerpflichtig veräußert.
Lösung:
Berichtigungszeitraum |
01.01.08–31.12.17 |
Anteil der Umsätze mit Vorsteuerabzug in 08 |
30 % |
Anteil der Umsätze mit Vorsteuerabzug in 10–17 |
100 % |
Änderung der Verhältnisse zugunsten von U |
70 % |
Vorsteuerbetrag insgesamt |
80.000 EUR |
jährlicher Vorsteuerbetrag |
8.000 EUR |
jährlicher Vorsteuerberichtigungsbetrag (70 % × 8.000 EUR) |
5.600 EUR |
Vorsteuerberichtigung für 10–17 (8 × 5.600 EUR) |
44.800 EUR |
Anmeldung der Vorsteuerberichtigung |
Voranmeldungszeitraum 01/10 |
Rz. 63
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Nutzungsvergleich mit anschließender Vorsteuerberichtigung muss auch dann erfolgen, wenn die Veräußerung oder fiktive Lieferung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes stattfindet und die steuerliche Beurteilung dieses letzten Umsatzes vom bisher vorgenommenen Vorsteuerabzug abweicht.
U hat am 01.05.10 ein Fahrzeug erworben (Anschaffungskosten 33.684 EUR zuzüglich Umsatzsteuer 6400 EUR), das er zu 100 % unternehmerisch nutzt. Das Fahrzeug wird zu 50 % für vorsteuerschädliche und zu 50 % für vorsteuerunschädliche Umsätze verwendet. Am 01.11.10 wird es veräußert.
Lösung:
Berichtigungszeitraum |
01.05.10–30.04.15 |
Vorsteuerabzug bei Erwerb |
50 % |
Vorsteuerabzug bei Veräußerung in 11/10 |
100 % |
Berichtigungsbetrag |
3.200 EUR |
Restdauer des Berichtigungszeitraums |
01.11.10–30.04.15 |
Berichtigungsbetrag pro Jahr |
640 EUR |
Vorsteuerberichtigung für 10 (640 EUR × 2/12) |
107 EUR |
Vorsteuerberichtigung für 11–15 |
2.773 EUR |
Vorsteuerberichtigung insgesamt |
2.880 EUR |
Erklärung des Berichtigungsbetrages |
Voranmeldungszeitraum 11/10 |