Rz. 17

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei der sog. Fahrzeugeinzelbesteuerung i. R. d. innergemeinschaftlichen Erwerbs von anderen Erwerbern als den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen ist die Umsatzsteuer am 10. Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist. Sie ist bis dahin vom Erwerber zu entrichten (§ 18 Abs. 5a S. 4 UStG). Auf der Grundlage der Entrichtungspflicht nach § 18 Abs. 5a S. 4 UStG sieht der Bußgeldtatbestand des § 26a Abs. 1 UStG ab dem 01.07.2021 eine Sanktionierung der Nicht- oder nicht vollständigen Entrichtung der Umsatzsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt vor.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?