Rz. 64
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Seit dem 01.01.1994 fällt die Geschäftsveräußerung nicht mehr unter die Steuerbarkeit. Der Berichtigungszeitraum läuft gem. § 15a Abs. 10 S. 1 UStG für den Erwerber weiter, sodass die Geschäftsveräußerung selbst keine sofortige Vorsteuerberichtigung nach sich zieht. Um zu vermeiden, dass infolge der fehlenden Steuerbarkeit der Geschäftsveräußerung eine teilweise Nichtbesteuerung des Endverbrauchs eintritt, übernimmt der Erwerber die Rechtsstellung des Veräußerers (vgl. Abschn. 15a.10. Nr. 2 UStAE). Ob und in welchem Umfang eine Vorsteuerberichtigung erfolgt, hängt nun von der Nutzung der Wirtschaftsgüter durch den Erwerber ab. Ändern sich die Nutzungsverhältnisse, muss der Erwerber die Vorsteuer berichtigen, es sei denn, es handelt sich um geringfügige Nutzungsänderungen i. S. d. § 44 Abs. 2 UStDV. Da die Vorsteuerberichtigung zu Lasten wie zugunsten des Erwerbers ausfallen kann, muss sie in die Kaufpreisverhandlungen einfließen. Der Veräußerer hat gem. § 15a Abs. 10 S. 2 UStG die gesetzliche Verpflichtung, dem Erwerber genaue Informationen zu geben über die Höhe der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Vorsteuerbeträge, über den maßgeblichen Berichtigungszeitraum, über die ursprüngliche Verwendungsabsicht und die tatsächliche bisherige Verwendung (Beginn der Verwendung, Verwendung für Umsätze mit/ohne Vorsteuerabzug). Bei Grundstücksgeschäften ist mit der Übertragung eines vermieteten Grundstücks der Tatbestand einer Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG erfüllt, denn durch den Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag wird ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übertragen. Demgegenüber ist keine Geschäftsveräußerung anzunehmen, wenn es an einer bestehenden Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks fehlt. Die Übertragung eines unvermieteten Grundstücks führt nicht zu einer Übertragung eines Unternehmens(teils), mit dem eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (BFH vom 11.10.2007, V R 57/06, BStBl II 2008, 447, und vom 06.05.2010, V R 25/09, BFH/NV 2010, 1873, Thüringer FG vom 09.12.2010, 2 K 156/07, EFG 2011, 1206).
Rz. 65
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Voraussetzung für den Tatbestand der Geschäftsveräußerung im Ganzen ist, dass das übertragene Vermögen die Fortsetzung der bisher ausgeübten Tätigkeit des Veräußerers möglich macht. Dabei kommt es auf die Art der übertragenen Vermögensgegenstände und den Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den Tätigkeiten an, die vor oder nach der Übertragung ausgeübt worden sind (vgl. BFH vom 04.09.2008, V R 23/06, UR 2009, 538). Nach dem Urteil des BFH vom 30.04.2009, V R 4/07 (BStBl II 2009, 863) kann die Veräußerung eines Bürogebäudes eines Unternehmens mit dem Unternehmensgegenstand "Vermietung von Büroraum" eine Geschäftsveräußerung sein. Es kommt darauf an, ob der Veräußerer im Zeitpunkt der Übergabe die jeweils materiellen und immateriellen Bestandteile des Unternehmens veräußert, die in der Gesamtbetrachtung ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil darstellen, mit dem die Fortführung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit möglich ist. Erforderlich ist, dass wenigstens die wesentlichen Mietverträge unverändert auf den Erwerber übergehen.
Rz. 66
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Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch dann vor, wenn ein Unternehmer das Eigentum an einem Grundstück, das er umsatzsteuerpflichtig vermietet, zur Hälfte auf seinen Ehepartner überträgt, und die kraft Gesetzes entstandene Bruchteilsgemeinschaft die bisherige Vermietungstätigkeit fortführt. Mit der Übertragung der Miteigentumsanteile an dem Grundstück geht die Vermietungstätigkeit des vorherigen Alleineigentümers auf die Bruchteilsgemeinschaft über (vgl. BFH vom 06.09.2007, V R 41/05, BStBl II 2008, 65). Dass zivilrechtlich ein Grundstücksanteil nicht an eine Bruchteilsgemeinschaft übertragen werden kann, ist umsatzsteuerrechtlich bedeutungslos, weil die Bruchteilsgemeinschaft mit ihrer Entstehung zivilrechtlich in den bestehenden Mietvertrag des bisherigen Alleineigentümers mit dem Mieter eingetreten ist und damit das Vermietungsunternehmen fortsetzt. Eine Vorsteuerberichtigung entfällt.
Rz. 67
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Wenn der Alleineigentümer eines Grundstücks, das zum Teil steuerpflichtig vermietet und zum Teil für eigene steuerpflichtige Umsätze genutzt wird, einen Miteigentumsanteil auf eine andere Person überträgt, liegt bezüglich des fremd vermieteten Grundstücksteils eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG vor (vgl. BFH vom 22.11.2007, V R 5/06, BB 2008, 471). Die Vermietungstätigkeit geht auf die Bruchteilsgemeinschaft über. Die Einräumung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück löst keine Vorsteuerberichtigung aus, sofern die eigenunternehmerische Nutzung den quotalen Miteigentumsanteil des ursprünglichen Alleineigentümers nicht übersteigt.
Rz. 68
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Mit seinem Urteil vom 19.12.2012, XI R 38/10 (BB 201...