Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist die vom jeweiligen Landesgesetzgeber bestimmte Landesbehörde, etwa die Ministerien, in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zuständig (vgl. z. B. OFD Niedersachsen vom 12.2.2012, UR 2012, 734). Die Bescheinigung durch eine nach Landesrecht zuständige untergeordnete Behörde gilt als eine nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde (Abschn. 4.21.5. Abs. 6 S. 1 UStAE). Das Gleiche gilt für die staatliche Anerkennung der Bildungseinrichtungen durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde, wenn diese Anerkennung inhaltlich der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde entspricht (Abschn. 4.21.5. Abs. 6 S. 2 UStAE).
Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erbringt der Unternehmer die begünstigten Leistungen in mehreren Bundesländern, so ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem der Unternehmer steuerlich geführt wird, als für umsatzsteuerliche Zwecke ausreichend anzusehen (Abschn. 4.12.5. Abs. 3 S. 1 UStAE). Werden die Leistungen ausschließlich außerhalb dieses Bundeslandes ausgeführt, genügt eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines der Bundesländer, in denen der Unternehmer tätig wird (Abschn. 4.12.5. Abs. 3 S. 2 UStAE).
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erbringt der Unternehmer die dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen in mehreren Bundesländern, ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Bundeslands, in dem der Unternehmer steuerlich geführt wird, als für umsatzsteuerliche Zwecke ausreichend anzusehen. Werden die Leistungen ausschließlich außerhalb dieses Bundeslands ausgeführt, genügt eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines der Bundesländer, in denen der Unternehmer tätig wird. Erbringen Unternehmer Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG im Rahmen eines Franchisevertrags, muss jeder Franchisenehmer selbst bei der für ihn zuständigen Landesbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG beantragen (Abschn. 4.21.5. Abs. 3 UStAE).
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Werden Leistungen erbracht, die verschiedenartigen Bildungszwecken dienen, ist der Begünstigungsnachweis i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG durch getrennte Bescheinigungen, bei Fernlehrinstituten z. B. für jeden Lehrgang, zu führen (Abschn. 4.21.5. Abs. 4 UStAE).