Rz. 78
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die genannten Einrichtungen und Personen ist die Steuerbefreiung auch von den Voraussetzungen und Beschränkungen abhängig, die im Gastmitgliedstaat gelten. Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an Organe oder sonstige Organisationseinheiten (z. B. Außenstellen oder Vertretungen) von zwischenstaatlichen Einrichtungen gelten die umsatzsteuerlichen Privilegien des Mitgliedstaates, in dem sich diese Einrichtungen befinden (§ 4 Nr. 7 Satz 3 UStG, Abschn. 4.7.1. Abs. 6 Satz 1 f. UStAE).
Rz. 79
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Sinn dieser Vorschrift erschließt sich erst bei einem Blick in Art. 151 MwStSystRL (s. Rz. 69).
Rz. 80
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Der Unternehmer hat als Voraussetzung der Steuerbefreiung zwingend mit der ihm vom Abnehmer ausgehändigten und für diesen durch eine von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates erteilte Bestätigung (Sichtvermerk) nachzuweisen, dass die für die Steuerbefreiung in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen eingehalten sind (Abschn. 4.7.1. Abs. 6 Satz 3 UStAE).
Rz. 81
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Kann diese vorgelegt werden, ist dies zwar ein wichtiges, aber nicht allein entscheidendes Kriterium und führt für sich alleine noch nicht zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b–d und f UStG (Abschn. 4.7.1. Abs. 6 Satz 4 UStAE).
Tipp
Letzteres ist logische Konsequenz dessen, dass die Bescheinigung nur einer von mehreren Nachweisen ist.
Rz. 82
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Die Gastmitgliedstaaten können zur Vereinfachung des Bestätigungsverfahrens bestimmte Einrichtungen von der Verpflichtung befreien, einen Sichtvermerk der zuständigen Behörde einzuholen. In diesen Fällen tritt an die Stelle des Sichtvermerks eine Eigenbestätigung der Einrichtung, in der auf die entsprechende Genehmigung (Datum und Aktenzeichen) hinzuweisen ist (Abschn. 4.7.1. Abs. 6 Satz 5 f. UStAE).
Rz. 83
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Für die von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates zu erteilende Bestätigung bzw. die Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden (Abschn. 4.7.1. Abs. 6 Satz 7 UStAE unter Hinweis auf BMF Schreiben vom 16.09.2022, a. a. O. und Art. 51 i. V. m. Anhang II MwStVO).
Rz. 84–89
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.