Rz. 28

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach § 14b Abs. 1 S. 5 UStG muss der Empfänger einer Leistung i. Z. m. einem Grundstück oder einer steuerpflichtigen Werklieferung in den Fällen, in denen er Nichtunternehmer ist oder als Unternehmer Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich bezieht, bestimmte Unterlagen zwei Jahre lang aufbewahren (vgl. § 14b, Rz. 9 ff.). Es handelt sich dabei um die Rechnung, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen. Zahlungsbelege sind z. B. Kontoauszüge und Quittungen, andere beweiskräftige Unterlagen können Bauverträge, Bestellungen, Abnahmeprotokolle nach VOB, Unterlagen zu Rechtsstreitigkeiten i. Z. m. der Leistung u. Ä. sein, mittels derer sich der Leistende, Art und Umfang der ausgeführten Leistung sowie das Entgelt bestimmen lassen (vgl. Abschn. 14b.1 Abs. 4 S. 2 UStAE). § 26a Abs. 2 Nr. 3 UStG sanktioniert einen Verstoß gegen die zweijährige Aufbewahrungspflicht.

 

Rz. 29

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Fehlt auf der Rechnung an einen Nichtunternehmer entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht, so ist dies aufseiten des Unternehmers nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG zu sanktionieren; aufseiten der Privatperson wird dann im Falle der Nichtaufbewahrung zwar der objektive Tatbestand erfüllt sein (vgl. Abschnitt 14b.1. Abs. 4 S. 4 UStAE), der subjektive Tatbestand (Vorsatz oder Leichtfertigkeit) wird sich jedoch in aller Regel nicht nachweisen lassen (vgl. Kemper in Schwarz/Widmann/Radeisen, § 26a Rz. 141 – Stand 26.05.2021).

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