Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die Besteuerung von Personenbeförderungen mit nicht in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Omnibussen, die bei der Ein- oder Ausreise keine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland überqueren, gelten grundsätzlich folgende Regelungen:
2.3.3.1 Anzeigepflicht
Rz. 41
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Im Ausland ansässige Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständigen FA anzuzeigen. Werden ausschließlich Umsätze ausgeführt, die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) unterliegen oder für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 S. 1 oder 3 UStG schuldet, ist eine Anzeige nicht erforderlich.
Rz. 42
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Die Anzeige über die erstmalige Ausführung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist an keine Form gebunden. Für die Anzeige sollte jedoch der Vordruck USt 1 TU – Anzeige über die grenzüberschreitende Personenbeförderung mit Kraftomnibussen (§ 18 Abs. 12 S. 1 UStG) verwendet werden, der bei dem nach § 21 AO zuständigen FA erhältlich ist. Wird der Vordruck nicht verwendet, sind gleichwohl die mit dem Vordruck verlangten Angaben zu machen.
2.3.3.2 Zuständiges Finanzamt
Rz. 43
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Wird das Beförderungsunternehmen von der Bundesrepublik Deutschland aus betrieben, ist für das Besteuerungsverfahren das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Rz. 44
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Für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland haben, ergeben sich nach § 21 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung die in der Anlage zum BMF-Schreiben vom 04.02.2014 (Az: IV D 3 – S 7327/07/10001, BStBl I 2014, 220) aufgeführten Zuständigkeiten.
2.3.3.3 Bemessungsgrundlage und Steuersatz
Rz. 45
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Bemessungsgrundlage für die USt ist der Teil des vereinbarten Fahrpreises abzüglich der USt (Entgelt), der auf die im Inland zurückgelegte Strecke entfällt. Der auf den Streckenanteil im Inland entfallende Teil des Fahrpreises ist an Hand des Gesamtpreises zu ermitteln. Der Fahrpreis ist hiernach im Verhältnis der Längen der inländischen und ausländischen Streckenanteile aufzuteilen. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 19 %. Für den genehmigten Linienverkehr ist der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden, wenn die Beförderungsstrecke im Inland nicht mehr als 50 km beträgt.
2.3.3.4 Allgemeines Besteuerungsverfahren
Rz. 46
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Die auf den inländischen Streckenanteil der Beförderung entfallende USt wird im allgemeinen Besteuerungsverfahren erhoben (Ausnahmen vgl. Rz. 56 ff.). Dazu hat der Beförderungsunternehmer USt-Voranmeldungen und eine jährliche Umsatzsteuererklärung bei dem für ihn zuständigen FA abzugeben.