Rz. 15

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Anwendung der Sonderregelung des Art. 41 MwStSystRL (= deutscher § 3d S. 1 UStG) wäre schon im Ansatz gefährdet, wenn dem Unternehmer ein Vorsteuerabzug auch in den Fällen des § 3d S. 2 UStG nach den allgemeinen Grundsätzen zustünde; damit entfiele jeder Anreiz, die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland nachzuweisen. Aus diesem Grund hat der EuGH den Vorsteuerabzug eingeschränkt (EuGH vom 22.04.2010, Rs. C-536/08 und C-539/08, X und Facet BV/Facet Trading BV, BFH/NV 2010, 1225).

 

Rz. 16

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Wirtschaftlich betrachtet führt die zusätzliche Erwerbssteuer nach § 3d S. 2 UStG damit zu einer Art "Strafsteuer", wenn es dem die Lieferung empfangenden Unternehmer nicht gelingt, die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland nachzuweisen (ausführlich hierzu Weimann, UidP, Kap. 75.5). Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen zwei Unternehmer über den Liefergegenstand Umsatzgeschäfte abschließen (§ 3d S. 2 Alt. 1 UStG) als auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Form von Dreiecksgeschäften (§ 3d S. 2 Alt. 2 UStG).

 

Rz. 17

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Nachdem sich zunächst der BFH (Urteil vom 01.09.2010, Az: V R 39/08, BStBl II 2011, 658; Urteil vom 08.09.2010, Az: XI R 40/08, BStBl II 2011, 661) und die Finanzverwaltung (BMF vom 07.07.2011, BStBl I 2011, 739) geäußert hatten, hat nun auch der Gesetzgeber nachgezogen; § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG beschränkt den Vorsteuerabzug ausdrücklich auf die Fälle des § 3d S. 1 UStG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?