Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die Besteuerung von Beförderungen im Gelegenheitsverkehr mit nicht in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Omnibussen, die bei der Ein- oder Ausreise eine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland überqueren, gelten folgende Regelungen:
2.3.4.2.1 Zuständige Behörde
Rz. 50
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Die Besteuerung wird bei der Ein- oder Ausreise über eine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland an der Grenze durch die zuständige Zolldienststelle durchgeführt. Sie handelt hierbei für das Finanzamt, in dessen Bezirk sie liegt.
2.3.4.2.2 Bemessungsgrundlage und Steuersatz
Rz. 51
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Aus Vereinfachungsgründen wird die USt im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung auf der Grundlage eines Durchschnittsbeförderungsentgelts berechnet. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt beträgt 4,43 Cent (vgl. § 25 UStDV). Die zu entrichtende USt beträgt bei einem Steuersatz von 19 % daher 0,84 Cent für jeden in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Personenkilometer. Die maßgebliche Zahl der Personenkilometer ergibt sich durch Vervielfachung der Anzahl der beförderten Personen mit der Anzahl der Kilometer der im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke (tatsächlich im Inland durchfahrene Strecke).
2.3.4.2.3 Besteuerungsverfahren
Rz. 52
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Der Beförderungsunternehmer hat für jede einzelne Fahrt bei der Ein- oder Ausreise bei der Zolldienststelle an der Drittlandsgrenze eine Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben. Die Zolldienststelle, die auch die Steuererklärungsvordrucke vorrätig hält, setzt die Steuer auf beiden Ausfertigungen fest. Der Beförderungsunternehmer erhält nach der Entrichtung der Steuer eine Ausfertigung mit einer Steuerquittung zurück. Die Ausfertigung ist mit der Steuerquittung während der Fahrt mitzuführen. Bei der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland über eine Drittlandsgrenze ist bei der Zolldienststelle eine weitere Steuererklärung abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer geändert hat.
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gegen die Steuerfestsetzung der Zolldienststelle kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Hilft die Zolldienststelle dem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfang ab, erfolgt die weitere Bearbeitung durch das FA, in dessen Bezirk die Zolldienststelle liegt.
Rz. 54
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Bei der Beförderungseinzelbesteuerung werden keine Vorsteuerbeträge berücksichtigt. Der Beförderungsunternehmer kann jedoch die Vergütung von Vorsteuerbeträgen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragen, wenn die Vorsteuern i. Z. m. einer Personenbeförderung stehen, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen hat.
Rz. 55
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Beförderungsunternehmer, die das Durchschnittsbeförderungsentgelt als zu hoch ansehen, können nach Ablauf eines Kj. ihre Personenbeförderungen im allgemeinen Besteuerungsverfahren beim zuständigen FA erneut erklären (Umsatzsteuererklärung USt 2 A). In diesem Fall ist die USt nach dem auf den inländischen Streckenanteil entfallenden Fahrpreis zu berechnen. Von der errechneten USt sind die i. Z. m. den Personenbeförderungen stehenden Vorsteuerbeträge abzuziehen. Dies gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die bereits im Vorsteuer-Vergütungsverfahren erstattet wurden. Auf den sich danach ergebenden Steuerbetrag wird die bei der Beförderungseinzelbesteuerung an den Drittlandsgrenzen entrichtete USt angerechnet. Ein sich ergebender Überschuss wird erstattet. Die Höhe der anzurechnenden USt ist durch Vorlage aller im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung ergangenen Steuerbescheide nachzuweisen.