Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Beförderungsunternehmer hat für jede einzelne Fahrt bei der Ein- oder Ausreise bei der Zolldienststelle an der Drittlandsgrenze eine Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben. Die Zolldienststelle, die auch die Steuererklärungsvordrucke vorrätig hält, setzt die Steuer auf beiden Ausfertigungen fest. Der Beförderungsunternehmer erhält nach der Entrichtung der Steuer eine Ausfertigung mit einer Steuerquittung zurück. Die Ausfertigung ist mit der Steuerquittung während der Fahrt mitzuführen. Bei der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland über eine Drittlandsgrenze ist bei der Zolldienststelle eine weitere Steuererklärung abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer geändert hat.
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gegen die Steuerfestsetzung der Zolldienststelle kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Hilft die Zolldienststelle dem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfang ab, erfolgt die weitere Bearbeitung durch das FA, in dessen Bezirk die Zolldienststelle liegt.
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Beförderungseinzelbesteuerung werden keine Vorsteuerbeträge berücksichtigt. Der Beförderungsunternehmer kann jedoch die Vergütung von Vorsteuerbeträgen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragen, wenn die Vorsteuern i. Z. m. einer Personenbeförderung stehen, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen hat.
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beförderungsunternehmer, die das Durchschnittsbeförderungsentgelt als zu hoch ansehen, können nach Ablauf eines Kj. ihre Personenbeförderungen im allgemeinen Besteuerungsverfahren beim zuständigen FA erneut erklären (Umsatzsteuererklärung USt 2 A). In diesem Fall ist die USt nach dem auf den inländischen Streckenanteil entfallenden Fahrpreis zu berechnen. Von der errechneten USt sind die i. Z. m. den Personenbeförderungen stehenden Vorsteuerbeträge abzuziehen. Dies gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die bereits im Vorsteuer-Vergütungsverfahren erstattet wurden. Auf den sich danach ergebenden Steuerbetrag wird die bei der Beförderungseinzelbesteuerung an den Drittlandsgrenzen entrichtete USt angerechnet. Ein sich ergebender Überschuss wird erstattet. Die Höhe der anzurechnenden USt ist durch Vorlage aller im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung ergangenen Steuerbescheide nachzuweisen.