Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
2.3.5.1 Unentgeltliche oder nicht im Rahmen eines Unternehmens durchgeführte Personenbeförderungen
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Personenbeförderungen unterliegen insbesondere nicht der Besteuerung, wenn diese unentgeltlich oder mit eigenen Omnibussen nicht im Rahmen eines Unternehmens durchgeführt werden. Werden z. B. Mitglieder ausländischer Vereine, kulturelle Gruppen (Theater- und Musikensembles, Chöre usw.) oder Schüler-, Studenten- und Jugendgruppen in Omnibussen befördert, die dem Verein, der Gruppe oder der Schule gehören, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Personenbeförderung nicht im Rahmen eines Unternehmens durchgeführt wird. Dies ist an Hand der Zulassungsdokumente für den Omnibus nachzuweisen.
2.3.5.2 Anmietung
Rz. 57
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Keine Personenbeförderung liegt vor, wenn der Verein, die Gruppe oder die Schule den Omnibus anmietet und anschließend die Personen im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung befördert. Dies ist durch Belege und Unterlagen nachzuweisen, die insbesondere die gegenseitigen Rechtsbeziehungen eindeutig erkennen lassen. Dabei ist u. a. auch von Bedeutung, ob der Fahrer des Omnibusses Angestellter des den Omnibus vermietenden Unternehmers ist und von diesem bezahlt wird. Ist dies der Fall, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Personenbeförderung durch diesen Busunternehmer ausgeführt wird und der Sachverhalt damit die Voraussetzungen einer steuerpflichtigen Personenbeförderung erfüllt.
2.3.5.3 Nachweise
Rz. 58
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Die Frage, ob die angebotenen Nachweise über das Vorliegen einer nicht steuerbaren Personenbeförderung als ausreichend anzuerkennen sind, ist vor Ort vom abfertigenden Zollbeamten zu entscheiden. Um eine korrekte und zügige Abwicklung zu gewährleisten, muss deshalb der Mietvertrag – ggf. mit einer deutschen Übersetzung – mitgeführt werden. Aus diesem muss sich eindeutig ergeben, welche Leistungen von dem vermietenden Unternehmer erbracht werden. Wird dieser Nachweis gegenüber der Zolldienststelle nicht erbracht, wird die USt durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Mieter sollte deshalb zur Vereinfachung der Abfertigung den Sachverhalt vor der Durchführung der Personenbeförderung durch das zuständige Finanzamt prüfen lassen, um bei der abfertigenden Zolldienststelle eine Bescheinigung dieses Finanzamts zum Nachweis vorlegen zu können, dass es sich um eine nicht steuerbare Personenbeförderung handelt.
2.3.5.4 Nicht steuerbare Personenbeförderungen
Rz. 59
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Ist davon auszugehen, dass es sich um eine nicht steuerbare Personenbeförderung handelt, unterliegt allerdings die Vermietungsleistung des Unternehmers, der sein Unternehmen von einem im Drittland liegenden Ort aus betreibt, der USt, soweit das vermietete Beförderungsmittel im Inland genutzt wird. Die Besteuerung erfolgt dann im allgemeinen Besteuerungsverfahren.
2.3.5.5 Einspruch, Erstattung, Nacherhebung bei der Beförderungseinzelbesteuerung
Rz. 60
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Gegen die im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung durch Steuerbescheid festgesetzte USt ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die zuständige Zolldienststelle ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen (§ 367 Abs. 3 S. 2 AO, § 16 Abs. 5 S. 3 UStG). Hilft sie ihm nicht im vollen Umfang ab, hat sie den Einspruch dem örtlich zuständigen FA vorzulegen. Über den Einspruch entscheidet dann das FA.
Rz. 61
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Gibt eine Zolldienststelle einen Einspruch zur Entscheidung an das örtlich zuständige Finanzamt ab, bleibt das FA bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens einschließlich der Abwicklung von Umsatzsteuererstattungen und Umsatzsteuernacherhebungen zuständig. Diese Verfahrensweise ist auch bei Einsprüchen anzuwenden, die unmittelbar beim zuständigen FA eingelegt werden (BMF vom 10.02.1994, Az: III B 2 – SV 8450 – 34/93, StEd 1995, 263).