Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d UStG fallen auch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben in den Kreis der Schwellenerwerber. Für diesen Erwerberkreis gilt bereits die Besonderheit, dass er mit den Erwerbern nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG überhaupt unter die Regelungen des § 1a UStG fällt. Grundsätzlich unterliegen die Erwerbe der juristischen Personen damit der Erwerbsbesteuerung, sofern der Erwerb jedoch für den nichtunternehmerischen Bereich erfolgt oder die juristische Person kein Unternehmer ist, gilt dies nur, wenn die Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG überschritten wird oder eine Option nach § 1a Abs. 4 UStG erfolgt. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden grundsätzlich alle in ihrem Bereich vorgenommenen Erwerbe zusammengefasst (vgl. Abschn. 1a.1. Abs. 3 S. 1 UStAE). Allerdings lässt es die Verwaltung zu, dass bei den Gebietskörperschaften Bund und Länder auch einzelne Organisationseinheiten (z. B. Ressorts, Behörden, Ämter) als Steuerpflichtige behandelt werden (vgl. Abschn. 1a.1. Abs. 3 S. 2 UStAE). Aus Vereinfachungsgründen geht die Verwaltung hierbei davon aus, dass die Erwerbsschwelle überschritten wird (vgl. Abschn. 1a.1. Abs. 3 S. 3 UStAE). Den einzelnen Organisationseinheiten kann auch eine eigene USt-IdNr. zugewiesen werden (vgl. Abschn. 27a.1. Abs. 3 S. 4 UStAE).
Bei der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG) gilt die Erwerbsschwelle als überschritten (§ 18 Abs. 4f S. 6 UStG, Abschn. 1a.1. Abs. 4 UStAE).
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die Ermittlung der Erwerbsschwelle bleiben die Erwerbe außer Ansatz, für die bereits die Erwerbsbesteuerung nach den normalen Vorschriften erfolgt (juristische Personen mit einem unternehmerischen und einem nichtunternehmerischen Bereich; vgl. Robisch in Bunjes, § 1a Rn. 31; vgl. Schwarz in V/S, § 1a Rz. 237 mit der weiteren Voraussetzung einer getrennten Führung der Bereiche). Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich diese Behandlung allerdings nicht zweifelsfrei, da § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG auf die Summe aller Erwerbe nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG abhebt. Für den Fall der Einbeziehung in die Erwerbsschwelle würde sich m. E. die Frage nach dem Sinn stellen, einerseits die Erwerbe für den nichtunternehmerischen Bereich in die Erwerbsbesteuerung mittels Spezialvorschrift einzubeziehen und diese einer Erwerbsschwelle zu unterwerfen, andererseits dabei aber auch die Erwerbe zu berücksichtigen, die ohnehin der Erwerbsbesteuerung unterliegen.