Rz. 29

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Wird ein Mitarbeiter einer Behörde (z. B. Jugendamt), ein sog. Behördenbetreuer, zum Betreuer oder die Behörde selbst zum Betreuer bestellt, liegen keine steuerbaren Leistungen vor, sofern die Behörde hierfür ein Entgelt erhält. Die Behörde wird hoheitlich und nicht unternehmerisch tätig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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