Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für den Kreis der Schwellenerwerber regelt § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG eine sog. Erwerbsschwelle i. H. v. 12.500 EUR. Ein i. g. Erwerb liegt nicht vor, wenn der Erwerber einerseits in den Kreis der Schwellenerwerber nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG fällt und andererseits (kumulativ) die Erwerbsschwelle nicht überschreitet. In die Ermittlung der Erwerbsschwelle sind grundsätzlich alle Erwerbe nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG aus allen Mitgliedstaaten im Kj. einzubeziehen. Nicht einzubeziehen sind Erwerbe neuer Fahrzeuge sowie verbrauchsteuerpflichtiger Waren, da diese nach § 1a Abs. 5 UStG auch bei den sog. Schwellenerwerbern generell der Erwerbsbesteuerung unterliegen (vgl. Abschn. 1a.1. Abs. 2 S. 2, 3 UStAE).
Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In die Ermittlung einzubeziehen sind die Entgelte für die entsprechenden Erwerbe. In Fällen des § 1a Abs. 1 UStG entspricht dies dem Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 2 UStG, in Fällen des i. g. Verbringens der nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG anzusetzenden Bemessungsgrundlage. Dabei ist auf die vereinbarten Entgelte abzuheben, da auch die Steuerentstehung bei einem i. g. Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG nicht von der Zahlung abhängt. Außer Ansatz bleiben Erwerbe, für die ohnehin die normale Erwerbsbesteuerung greift (vgl. Rz. 53 ff. und vgl. Rz. 57 ff.).
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Maßstab für die Anwendung der Erwerbsschwelle sind dabei grundsätzlich die Erwerbe des vorangegangenen Kj., da aus der Sicht des Beginns eines Kj., für das ggf. eine Erwerbsbesteuerung durchzuführen ist, nur diese zweifelsfrei feststehen. Allerdings fordert § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG auch, dass die Erwerbsschwelle im laufenden Kj. voraussichtlich nicht überschritten werden darf. Letzteres kann nur im Rahmen einer Prognose aus der Sicht des Beginns eines Kj. beurteilt werden. Kommt es trotz anfänglich anderer Prognose im laufenden Kj. zu einer Überschreitung, bleibt es dennoch bei der Nichtbesteuerung des i. g. Erwerbs (vgl. Abschn. 1a.1. Abs. 2 S. 5 UStAE). Zur ähnlich gelagerten Problematik bei Prüfung der Kleinunternehmergrenze vgl. Abschn. 19.1. Abs. 3 UStAE. Diese Rechtsfolge kann m. E. aber nur für den Fall eintreten, dass die durch den Unternehmer vorgenommene Prognose realistisch ist. Probleme werden daher insbesondere für den Fall auftreten, dass sich bei einer späteren Überprüfung herausstellt, dass die durch den Unternehmer vorgenommene Prognose von Beginn an zweifelhaft oder unrealistisch war (nicht zu verwechseln mit dem Fall, dass sich erst während des Kj. eine Erweiterung des Unternehmens ergibt, vgl. BFH vom 07.03.1995, Az: XI R 51/94, BStBl II 1995, 562).