Rz. 68

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Durch Art. 4 Nr. 2 JStG 2010 (Gesetz vom 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768) wurde mit Wirkung ab 01.01.2011 (vgl. Art. 32 Abs. 5 JStG 2010) § 1a Abs. 4 UStG neu formuliert. Nach bisheriger Rechtslage war der Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 UStG gegenüber dem FA auszusprechen. Ab 01.01.2011 gilt nach § 1a Abs. 4 S. 2 UStG i. d. F. des JStG 2010 bereits die Verwendung einer dem Erwerber erteilten USt-IdNr. gegenüber dem Lieferer als Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/2249 vom 21.06.2010, 73) dient die Regelung der Vermeidung von Besteuerungslücken, die dadurch eintreten können, dass der Schwellenerwerber zwar einerseits gegenüber dem Lieferanten unter der ihm erteilten USt-IdNr. auftritt, der Lieferant folglich vom Vorliegen einer i. g. Lieferung ausgeht und diese steuerfrei belässt, andererseits jedoch gegenüber dem FA keine Verzichtserklärung bezüglich der Erwerbsschwelle abgibt, sodass bei ihm die Voraussetzungen eines i. g. Erwerbs nicht vorliegen. Im Ergebnis droht der Umsatz völlig unbesteuert zu bleiben (vgl. Rz. 56).

 

Rz. 69

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Nach der gewählten Formulierung in § 1a Abs. 4 S. 2 UStG i. d. F. des JStG 2010 "Als Verzicht gilt ..." handelt es sich insoweit um eine Fiktion. Daneben besteht m. E. unverändert die Möglichkeit einer Verzichtserklärung gegenüber dem FA (vgl. Abschn. 1a.1. Abs. 2 S. 6–9 UStAE). Fraglich erscheint die Handhabung der Bindungsfrist von zwei Kj. (vgl. § 1a Abs. 4 S. 3 UStG i. d. F. des JStG 2010) in Fällen des Verzichts durch Verwendung einer USt-IdNr. Beginnt bei einer unterjährigen erstmaligen Verwendung einer USt-IdNr. die Frist zu diesem Zeitpunkt und läuft von da an gerechnet zwei Jahre (so wohl Huschens, NWB 2010, 4092 ff.)? Oder umfasst der solchermaßen ausgesprochene Verzicht das gesamte Kj. der erstmaligen Verwendung einer USt-IdNr. und das darauffolgende Kj.? Nach dem Gesetzeswortlaut jedenfalls entfaltet die Bindungsfrist ihre Wirkung auf Kj.

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