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Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Soweit Einrichtung im Auftrag der zuständigen Sozialleistungsträger und auf der Basis von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach Maßgabe der §§ 76ff. SGB XII bestimmte Leistungen der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe erbringen, sind diese nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. h UStG steuerfrei (vgl. Abschn. 4.16.5. Abs. 15 und 16 UStAE).

Leistungen der Eingliederungshilfe werden in § 102 Abs. 1 SGB IX aufgeführt. Sie umfassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (z. B. Psychotherapie, Hilfsmittel), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung (z. B. Hilfen zur Hochschulbildung) sowie Leistungen zur sozialen Teilhabe (z. B. besondere Wohnformen, Umbau einer Wohnung, Leistungen zur Mobilität).

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