Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
2.3.9.1 Allgemeines
Rz. 98
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Wirkungen der Organschaft sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Sie bestehen nicht im Verhältnis zu den im Ausland gelegenen Unternehmensteilen sowie zwischen diesen Unternehmensteilen. Die im Inland gelegenen Unternehmensteile sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 UStG als ein Unternehmen zu behandeln (Abschn. 2.9. Abs. 1 UStAE).
Rz. 99
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Begriff des Unternehmens in § 2 Abs. 1 S. 2 UStG bleibt von der Beschränkung der Organschaft auf das Inland unberührt. Daher sind grenzüberschreitende Leistungen innerhalb des Unternehmens, insbesondere zwischen dem Unternehmer, z. B. Organträger oder Organgesellschaft, und seinen Betriebsstätten (§ 12 AO) oder umgekehrt – mit Ausnahme von Warenbewegungen aufgrund eines i. g. Verbringens (vgl. Abschn. 1a.2. UStAE) – nicht steuerbare Innenumsätze (Abschn. 2.9. Abs. 2 UStAE).
2.3.9.2 Im Inland gelegene Unternehmensteile
Rz. 100
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Im Inland gelegene Unternehmensteile i. S. d. Vorschrift sind (Abschn. 2.9. Abs. 3 UStAE)
- der Organträger, sofern er im Inland ansässig ist,
- die im Inland ansässigen Organgesellschaften des in Nummer 1 bezeichneten Organträgers,
- die im Inland gelegenen Betriebsstätten, z. B. Zweigniederlassungen, des in Nr. 1 bezeichneten Organträgers und seiner im Inland und Ausland ansässigen Organgesellschaften,
- die im Inland ansässigen Organgesellschaften eines Organträgers, der im Ausland ansässig ist,
- die im Inland gelegenen Betriebsstätten, z. B. Zweigniederlassungen, des im Ausland ansässigen Organträgers und seiner im Inland und Ausland ansässigen Organgesellschaften.
Rz. 101
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Für Zwecke der Ansässigkeit des Organträgers und der Organgesellschaften ist auf die Geschäftsleitung abzustellen (Abschn. 2.9. Abs. 4 S. 1 UStAE).
Rz. 102
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Im Inland gelegene und vermietete Grundstücke sind wie Betriebsstätten zu behandeln. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG führt nicht dazu, dass ein im Freihafen ansässiger Unternehmensteil als im Inland ansässig gilt (vgl. BFH-Urteil vom 22.02.2017 – XI R 13/15, BStBl II 2021, 782; Abschn. 2.9. Abs. 4 S. 2 UStAE).
Rz. 103
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Die im Inland gelegenen Unternehmensteile sind auch dann als ein Unternehmen zu behandeln, wenn zwischen ihnen keine Innenleistungen ausgeführt werden. Das gilt aber nicht, soweit im Ausland Betriebsstätten unterhalten werden (Abschn. 2.9. Abs. 5 UStAE; vgl. Rz. 104 ff. und Rz. 107 ff.).
2.3.9.3 Organträger im Inland
Rz. 104
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Ist der Organträger im Inland ansässig, umfasst das Unternehmen die im vorstehenden Kapitel in den Nr. 1 bis 3 bezeichneten Unternehmensteile. Das Unternehmen umfasst auch die im Ausland gelegenen Betriebsstätten des Organträgers. Unternehmer und damit Steuerschuldner i. S. d. § 13a Abs. 1 S. 1 UStG ist der Organträger (Abschn. 2.9 Abs. 6 S. 1–3 UStAE).
Rz. 105
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hat der Organträger Organgesellschaften im Ausland, gehören diese umsatzsteuerrechtlich nicht zum Unternehmen des Organträgers. Die Organgesellschaften im Ausland können somit im Verhältnis zum Unternehmen des Organträgers und zu Dritten sowohl Umsätze ausführen als auch Leistungsempfänger sein. Bei der Erfassung von steuerbaren Umsätzen im Inland sowie bei Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens sind sie jeweils für sich als im Ausland ansässige Unternehmer anzusehen (Abschn. 2.9. Abs. 6 S. 4–6 UStAE).
Rz. 106
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Im Ausland gelegene Betriebsstätten von Organgesellschaften im Inland sind zwar den jeweiligen Organgesellschaften zuzurechnen, gehören aber nicht zum Unternehmen des Organträgers. Leistungen zwischen den Betriebsstätten und dem Organträger oder anderen Organgesellschaften sind daher keine Innenumsätze (Abschn. 2.9. Abs. 6 S. 7 UStAE).
Beispiel 1:
Der im Inland ansässige Organträger O hat im Inland eine Organgesellschaft T 1, in Frankreich eine Organgesellschaft T 2 und in der Schweiz eine Betriebsstätte B.
O versendet Waren an T 1, T 2 und B.
Lösung:
Zum Unternehmen des O (Unternehmer) gehören T 1 und B. Zwischen O und T 1 sowie zwischen O und B liegen nicht steuerbare Innenleistungen vor.
O bewirkt an T 2 in Deutschland steuerbare Lieferungen, die unter den Voraussetzungen der § 4 Nr. 1 Buchst. b und § 6a UStG als i. g. Lieferungen steuerfrei sind.
Beispiel 2:
Sachverhalt wie Beispiel 1. O führt an T 2 eine sonstige Leistung i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG aus.
Lösung:
Die Leistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. T 2 kann die Vergütung der ihr berechneten Umsatzsteuer im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§§ 59–61 UStDV) geltend machen.
Beispiel 3:
Sachverhalt wie Beispiel 1. T 2 errichtet im Auftrag von T 1 eine Anlage im Inland. T 2 befördert dazu Gegenstände aus Frankreich zu ihrer Verfügung in das Inland.
Lösung:
T 2 bewirkt in Deutschland eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung (§ 13b Abs. 2 Nr. ...