2.4.1 Schritt 1: Steuerliche Auswirkung prüfen
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Drittlandsberatung ist im Zweifel teuer. Eine Drittlandsberatung sollte daher mit der Prüfung der möglichen steuerlichen Auswirkung des zu beurteilenden Sachverhalts beginnen. Ist das Entgelt, das der Mandant für die Leistung erhält, nicht sonderlich hoch, wird man ohne besonderes Risiko auf die Klärung möglicher Umsatzsteuerfolgen im Drittland verzichten können.
TIPP
- Auch hier sollte ein Berater aber den Entschluss des Mandanten, auf eine weitere Klärung der Frage zu verzichten, auf jeden Fall dokumentieren (vgl. Rz. 24).
- Zu beachten ist, dass sich eine erhebliche steuerliche Auswirkung auch bei niedrigen Einzelumsätzen daraus ergeben kann, dass diese auf Wiederholung angelegt sind.
2.4.2 Schritt 2: Einkauf einer externen Beratung empfehlen
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das Umsatzsteuerrecht kennt keine DBA. Jedes Land der Welt regelt seine Umsatzsteuerfragen damit grundsätzlich autark (vgl. Rz. 11). Viele Drittstaaten haben sich aber – ob der Vorteile des Vorsteuerabzugs (Arbeitsteilung bleibt unbesteuert!) – bei der Gestaltung ihres eigenen Umsatzsteuerrechts an den Grundsätzen und Leitlinien des europäischen Umsatzsteuerrechts orientiert und dieses weitestgehend transformiert. So spricht z. B. die Schweiz von einem "EU-harmonierten" Umsatzsteuerrecht.
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dadurch entsteht für deutsche Unternehmer der oft trügerische Schein, auch im Drittlandsumsatzsteuerrecht "zu Hause zu sein". Hier ist Vorsicht geboten. Der Teufel steckt im Detail.
TIPP
- Ein Steuerberater wird dabei aber immer die Grenzen seines Beratungsauftrags zu beachten haben. Diese ergeben sich natürlich rein faktisch auch aus dem Umfang des durch seine Berufshaftpflichtversicherung abgedeckten Risikos (Weimann, GStB 2012, 269).
- Bei der Klärung von Drittlandsumsatzsteuerfragen sollte der Berater daher im Zweifel vorschlagen, im Drittland externe Beratung einzukaufen. Dabei sollte der Berater den Mandanten natürlich nicht "im Regen stehen lassen", sondern diesen bei der Beschaffung und der Auswertung der eingekauften Informationen unterstützen. Dafür sollte jedoch seitens des deutschen Beraters keine (eigene) Haftung übernommen werden. Gleichzeitig ist jedoch zu prüfen, ob der ausländische Berater im schlimmsten Fall haftbar wäre (Weimann, GStB 2012, 269). Unternehmern wiederum ist zu empfehlen, wirklich wichtige Fragen von ihrem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ausschließlich schriftlich klären zu lassen. Der Schriftlichkeit kommt im Hinblick auf sich im Fall einer Fehlberatung stellende Haftungsfragen besondere Bedeutung zu.
2.4.3 Schritt 3: Zumindest zivilrechtliche Absicherung des Mandanten
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur Veranschaulichung dient hier noch einmal das Beispiel aus Rz. 8.
Kunde K hat nun dem Mandanten versichert, dass M auf jeden Fall netto abrechnen kann, da in der Ukraine keine Umsatzsteuer anfiele. Eine Drittlandsberatung hält der Mandant daher für überflüssig.
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ist eine Drittlandsberatung unerwünscht – weil etwa die dadurch zu erwartenden Kosten zu hoch wären oder aber, was gerade im Bereich des Anlagenbaus immer wieder vorkommt, der (größere) Kunde dem (kleineren) Anlagenbauer den Vertrag weitgehend "diktiert" –, sollte der leistende Unternehmer zivilrechtlich zumindest über eine "salvatorische Klausel" abgesichert werden (Stichwort "vergessene Umsatzsteuer", vgl. Weimann, UidP, Kap. 83):
Musterklausel
"Die Vertragsparteien gehen einvernehmlich davon aus, dass das Geschäft in keinem Land der Welt einer Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer oder einer ähnlichen Steuer unterliegt. Für den Fall, dass diese Annahme falsch sein sollte und die Zahlung einer solchen Steuer vom Vertragspartner zu § ... (Verkäufer, Anlagenbauer) verlangt wird, schuldet der Vertragspartner zu § ... (Käufer, Kunde) diese Steuer zusätzlich zu dem in § ... verlangten Kaufpreis."
TIPP
- Der Mandant ist darauf hinzuweisen, dass alle vorgeschlagenen Vereinbarungen ausschließlich zivilrechtliche Wirkung entfalten und die (ausländische) Finanzverwaltung nicht binden.
- Gegenüber der – ja ausländischen – Finanzverwaltung bleibt vielmehr ausschließlich derjenige zahlungsverpflichtet, den sich das dortige UStG "ausgesucht" hat. Dieser hat aufgrund der Steuerklauseln allenfalls ein Rückgriffsrecht auf den Zahlungsverpflichteten. Letzteres aber gilt es, im Streitfall zivilrechtlich erst einmal durchzusetzen (Weimann, AStW 2015, 562; Weimann/Fuisting, PIStB 2016, 294).