Rz. 111
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG ist die USt auf den entgeltlichen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die für das Unternehmen des Leistungsempfängers erworben wurden, als Vorsteuer abzugsfähig, wenn der i. g. Erwerb nach § 3d S. 1 UStG im Inland bewirkt wurde. Der Vorsteuerabzug setzt die Unternehmereigenschaft des Leistenden und die Abzugsberechtigung des Leistungsempfängers voraus. Dieser soll durch die Erwerbsteuer wirtschaftlich nicht belastet werden. Für den Vorsteuerabzug entscheidend ist, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung des i. g. Erwerbs erfüllt sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1a UStG) und kein den Vorsteuerabzug ausschließender Tatbestand vorliegt. Der Leistungsempfänger darf weder Kleinunternehmer sein (§ 19 UStG) noch die Durchschnittsbesteuerung anwenden (§ 24 UStG). Ferner dürfen keine Vorsteuerabzugsverbote (§ 15 Abs. 1 S. 2, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 2 UStG) gegeben sein.
Rz. 112
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Abzugsfähigkeit der Erwerbsteuer verlangt keine Rechnung i. S. d. § 14 UStG. Der Grund liegt darin, dass der ausländische Unternehmer in seiner Abrechnung über die i. g. Lieferung keine USt gesondert ausweisen darf, weil die Lieferung steuerfrei ist (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG). Der USt-Ausweis in der Rechnung ist daher unzulässig (§ 14a Abs. 1 S. 1 UStG).
Rz. 113
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Abzugsfähig ist die Erwerbsteuer in demselben Voranmeldungszeitraum, in dem sie selbst entstanden und vom Leistungsempfänger anzumelden ist, sodass sich für den Leistungsempfänger weder Zins- noch Liquiditätsnachteile ergeben. Die Erwerbsteuer entsteht gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats, der auf den Erwerb folgt. Anders als beim Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ist der Abzug der Erwerbsteuer mit der Entstehung der Erwerbsteuer unmittelbar verknüpft. Für den erwerbenden Unternehmer stehen die Besteuerung und der Vorsteuerabzug in einem gesetzestechnischen Zusammenhang.
Rz. 114
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Folgendes ist zu beachten: Der i. g. Erwerb wird nach § 3d S. 1 UStG auf dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Wenn der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet, gilt der Erwerb nach § 3d S. 2 UStG so lange im Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in § 3d S. 1 UStG bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Sofern ein Unternehmer nach § 3d S. 2 UStG bei einem i. g. Erwerb gegenüber dem Lieferer eine USt-IdNr. verwendet, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde als dem, in dem sich der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, so steht ihm der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht zu. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG, wonach der Unternehmer die Steuer für den i. g. Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen als Vorsteuer abziehen darf, betrifft nur den Regelfall des i. g. Erwerbs (d. h., das Ende der Beförderung ist im Inland), nicht jedoch den Fall, dass der Erwerber gegenüber dem Veräußerer seine inländische USt-IdNr. verwendet hat, die Beförderung hingegen in einem anderen Mitgliedstaat endet (vgl. BFH vom 01.09.2010, BStBl II 2011, 658 und vom 08.09.2010, BStBl II 2011, 661; BMF vom 07.07.2011, Az: IV D 2 – S 7300 – b/09/10001, BStBl I 2011, 739).