Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In den Fällen, in denen der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle eine sonstige Leistung an einen Empfänger gem. § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG unterstützt, ohne Teil einer fiktiven Leistungskette zu werden, muss er bestimmte Angaben aufzeichnen. Diese Angaben umfassen gem. Art. 54c Abs. 2 MwStDVO die Folgenden:
Name, Postanschrift und elektronische Adresse oder Website des Lieferers oder Dienstleistungserbringers, dessen Lieferungen oder Dienstleistungen durch die Nutzung der elektronischen Schnittstelle unterstützt werden, und, falls erhältlich,
- die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers;
- die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers oder Dienstleistungserbringers;
- eine Beschreibung der Gegenstände, ihres Wertes und des Ortes, an dem die Versendung oder die Beförderung der Gegenstände endet, zusammen mit dem Zeitpunkt der Lieferung, und, falls erhältlich, die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer;
- eine Beschreibung der Dienstleistungen, ihres Wertes und Angaben, mittels derer Ort und Zeit der Erbringung der Dienstleistungen bestimmt werden können, und, falls erhältlich, die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer.
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In den Fällen, in denen der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle in die Erbringung einer Lieferung innerhalb der Gemeinschaft im Rahmen einer fiktiven Lieferkette nach § 3 Abs. 3a UStG oder in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetzwerk, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, nach § 3 Abs. 11a UStG einbezogen wird, ist in Bezug auf die Aufzeichnungspflichten zu unterscheiden, ob der Betreiber der elektronischen Schnittstellte
- das besondere Besteuerungsverfahren gem. §§ 18i bzw. 18j UStG nutzt oder
- die Umsätze i. R. d. allgemeinen Besteuerungsverfahrens versteuert.
Diese Unterscheidung ergibt sich aus dem Verweis in § 22f Abs. 3 UStG auf Art. 54c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).
Von Betreibern elektronischer Schnittstellen, die am besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen, sind die nachfolgenden Angaben aufzuzeichnen (vgl. Art. 63c MwStDVO):
- der Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Gegenstände geliefert oder in dem die Dienstleistungen erbracht werden;
- die Art der erbrachten Dienstleistung oder die Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände;
- das Datum der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen;
- die Steuerbemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;
- jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Steuerbemessungsgrundlage;
- der anzuwendende Mehrwertsteuersatz;
- der Betrag der zu zahlenden Mehrwertsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;
- das Datum und der Betrag der erhaltenen Zahlungen;
- alle vor Lieferung der Gegenstände oder Erbringung der Dienstleistung erhaltenen Vorauszahlungen;
- falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;
- in Bezug auf Dienstleistungen die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem der Erwerber ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, und in Bezug auf Gegenstände die Informationen, die zur Bestimmung des Ortes verwendet werden, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Erwerber beginnt und endet;
- jegliche Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Steuerbemessungsgrundlage und des anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes.
Für den Fall, dass der Betreiber der elektronischen Schnittstelle das besondere Besteuerungsverfahren hingegen nicht anwendet, hat er Aufzeichnungen nach Art. 242 der MwStSystRL zu führen, der besagt: "Jeder Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, dass sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre Kontrolle durch die Steuerverwaltung ermöglichen."