Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Neben der Entscheidung des Unternehmers, seine Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren zu beenden, hat das BZSt unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit, den Unternehmer von der Teilnahme auszuschließen (§ 18i Abs. 5 UStG). Diese Möglichkeit steht dem BZSt dann frei, wenn
- der Unternehmer seinen Verpflichtungen resultierend aus der Teilnahme an diesem Verfahren wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt (vgl. auch Abschn. 18i.1. Abs. 7 S. 1 und 2 UStAE), wobei hier sowohl auf die Erfüllung der Erklärungspflichten als auch auf die Aufzeichnungspflichten im Inland und in den EU-Mitgliedstaaten abgestellt wird, oder
- angenommen werden kann, dass der Unternehmer keine Umsätze mehr i. R. d. Sonderregelung erbringt oder über einen Zeitraum von zwei Jahren keine Umsätze erbracht hat (Abschn. 18i.1. Abs. 7 S. 3 UStAE).
Der Ausschluss kann auch dann erfolgen, wenn der Unternehmer seinen Aufzeichnungspflichten und der Verpflichtung, die Aufzeichnungen der zuständigen FinBeh auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt. Dies gilt entsprechend in Bezug auf die ihm gem. Art. 369 MwStSystRL von einem anderen EU-Mitgliedstaat auferlegten Aufzeichnungspflichten (§ 18i Abs. 5 S. 1 UStG).
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Ausschluss hat durch die für dieses Besteuerungsverfahren zuständige FinBeh, gegenüber der der Unternehmer die Teilnahme an der Sonderregelung angezeigt hat, zu erfolgen.
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Ausschluss vom besonderen Besteuerungsverfahren gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der auf die Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer folgt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich der Ausschluss auf eine Änderung des Orts, des Sitzes oder der Betriebsstätte begründet; in diesem Fall greift der Ausschluss mit dem Tag der Änderung (§ 18i Abs. 5 S. 2 UStG).
Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wenn der Grund für den Ausschluss in der Tatsache begründet liegt, dass es zu wiederholten Verstößen gegen die Melde- und/oder Aufzeichnungspflichten des Unternehmers kam, so hat der Ausschluss von dem besonderen Besteuerungsverfahren gleichzeitig auch den Ausschluss von den besonderen Besteuerungsverfahren gem. § 18j (OSS-Verfahren, EU-Regelung) und § 18k (IOSS-Verfahren) zur Folge (§ 18i Abs. 5 S. 3 UStG). In diesem Fall endet der Ausschluss nicht vor Ablauf von zwei Jahren (Abschn. 18i.1. Abs. 7 S. 6 UStAE).