Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gem. § 27b Abs. 1 S. 1 UStG sind alle mit der Festsetzung und Erhebung der USt betrauten Amtsträger befugt, USt-Nachschauen durchzuführen (Abschn. 27b.1. Abs. 3 UStAE). Die Möglichkeit zur Nachschau haben nicht nur die "etatmäßigen" Außenprüfer, sondern alle zuständigen Veranlagungs- und Erhebungsmitarbeiter der Finanzverwaltung.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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