2.4.1 Vereinfachung der Vorsteuerberichtigung gemäß §§ 44, 45 UStDV
Rz. 79
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vor der Durchführung der Vorsteuerberichtigung ist die Anwendung der Vereinfachungsregelungen der §§ 44, 45 UStDV zu prüfen. In den folgenden Fällen unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung:
U erwirbt im Januar 01 ein Gebäude (Vorsteuerbetrag 210.000 EUR) und eine Büroeinrichtung (Vorsteuerabzug 5.000 EUR). Beide Wirtschaftsgüter werden zu 30 % für Umsätze genutzt, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Ab Januar 04 erhöht sich der Anteil dieser Umsätze auf 35 %.
Lösung:
Berichtigungszeitraum Gebäude |
01.01.01–31.12.10 |
Berichtigungszeitraum Büroeinrichtung |
01.01.01–31.12.05 |
Anteil der Umsätze mit Vorsteuerabzug in 01 |
70 % |
Anteil der Umsätze mit Vorsteuerabzug ab 04 |
65 % |
Änderung der Verhältnisse zu Lasten von U |
5 % (d. h. < 10 %) |
jährlicher Vorsteuerbetrag Gebäude |
21.000 EUR |
Vorsteuerberichtigungsbetrag ab 04 (5 % × 21.000 EUR) |
1.050 EUR |
→ Vorsteuerberichtigung ist erforderlich
jährlicher Vorsteuerbetrag Büroeinrichtung |
1.000 EUR |
Vorsteuerberichtigungsbetrag ab 04 (5 % × 1.000 EUR) |
50 EUR |
→ Vorsteuerberichtigung ist nicht erforderlich
Rz. 80
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorsteuerberichtigung erfolgt grundsätzlich für den Voranmeldungszeitraum, in dem sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug geändert haben. Abweichend von diesem Grundsatz gibt es folgende voranmeldungstechnische Vereinfachungen:
- Wenn die Vorsteuer auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 2500 EUR beträgt, erfolgt die Vorsteuerberichtigung für alle Kj. einheitlich in der Jahreserklärung für das letzte Jahr des Berichtigungszeitraums.
- Wenn die Vorsteuer auf nachträgliche Herstellungskosten höchstens 2500 EUR beträgt, erfolgt die Vorsteuerberichtigung für alle Kj. einheitlich im letzten Jahr des Berichtigungszeitraums. Gleiches gilt für die Leistungen nach § 15a Abs. 3 und 4 UStG.
- Wenn der Berichtigungsbetrag höchstens 6000 EUR beträgt, erfolgt die Vorsteuerberichtigung für das Kj., in dem sich die Verhältnisse bezüglich des Vorsteuerabzugs geändert haben, d. h. keine monatliche oder vierteljährliche Vorsteuerberichtigung. Aufgrund dieser Vereinfachungsregelung muss der Unternehmer zunächst den Berichtigungsbetrag für das gesamte Jahr ermitteln, um entscheiden zu können, ob die Berichtigung in einem Voranmeldungszeitraum oder erst in der Jahresanmeldung erfolgen muss.
- Wenn es vor Ablauf des Berichtigungszeitraums zur Veräußerung oder fiktiven Lieferung kommt, erfolgt die Vorsteuerberichtigung für die Restlaufzeit des Berichtigungszeitraums im Voranmeldungszeitraum, in dem die Veräußerung oder fiktive Lieferung stattfindet.
- Für die Berechnung des Berichtigungszeitraums gilt das Monatsprinzip: Fällt das Ende des Berichtigungszeitraums auf einen Tag in der ersten Monatshälfte (1.–16. Tag), endet der Berichtigungszeitraum bereits mit Ablauf des Vormonats. Fällt das Ende des Berichtigungszeitraums auf einen Tag in der zweiten Monatshälfte (ab dem 17. Tag), endet der Berichtigungszeitraum mit Ablauf dieses Monats. Entsprechendes gilt für den Beginn des Berichtigungszeitraums.
2.4.2 Vornahme der Vorsteuerberichtigung
Rz. 81
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben und die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV überschritten sind, ist die Vorsteuerberichtigung für jedes Jahr des Berichtigungszeitraums erforderlich, in dem eine Änderung der Verhältnisse vorliegt. Demzufolge muss der gesamte Vorsteuerbetrag auf die Jahre des Berichtigungszeitraums aufgeteilt werden (1/1 tatsächliche Verwendungsdauer oder 1/10 oder 1/5). Fallen der Beginn bzw. das Ende des Berichtigungszeitraums nicht auf den Beginn bzw. das Ende eines Kj., wird der auf diese Jahre entfallende Vorsteuerbetrag nur anteilig berücksichtigt (unterjähriger Vorsteuerbetrag). Für die Berichtigungszeiträume, die innerhalb eines Monats beginnen bzw. enden, ist § 45 UStDV zu beachten. Der Vorsteuerberichtigungsbetrag ergibt sich aus dem Produkt der prozentualen Änderung der Verhältnisse und dem Vorsteuerbetrag des betreffenden Jahres. Das Berechnungsschema sieht somit wie folgt aus:
- Ermittlung der prozentualen Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse (Vergleich des Anteils der Verwendungsumsätze mit/ohne Vorsteuerabzug im Abzugsjahr u...