Fabian Hammler, Nicole Stumm
2.4.1 Elektronische Schnittstelle (§ 25e Abs. 5 UStG)
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Norm definiert als elektronische Schnittstelle einen elektronischen Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Die in § 25e Abs. 5 UStG a. F. enthaltene Legaldefinition des Begriffs des "elektronischen Marktplatzes" ist i. R. d. Neufassung des § 25e UStG m. W. z. 01.07.2021 gestrichen worden; gleichwohl kann weiterhin auf sie zurückgegriffen werden (vgl. Heidner in Bunjes, UStG, § 25e Rn. 51). Danach ist ein elektronischer Marktplatz eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen.
Die Begriffe elektronischer Marktplatz, elektronische Plattform und elektronisches Portal sind denkbar weit gefasst, sodass jede Website, mit der Informationen über das Internet bereitgestellt werden, darunterfallen kann (und dies dürften nahezu alle sein). Eine eigenständige Bedeutung dürfte den Begriffen daher kaum zukommen. Das entscheidende eingrenzende Merkmal für die Anwendung des § 25e UStG ergibt sich aus § 25e Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 6 UStG, wonach die Lieferung eines Gegenstandes mittels der elektronischen Schnittstelle unterstützt werden muss.
2.4.2 "Unterstützen" (§ 25e Abs. 6 UStG)
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Regelung gibt im Wesentlichen Art. 5b MwStVO wieder, der den Begriff des "Unterstützens" für Zwecke des Art. 14a MwStSystRL (Umsetzung in § 3 Abs. 3a UStG) definiert. Sie enthält zunächst in Satz 1 eine Positivdefinition des Begriffes "Unterstützen", die durch Negativdefinitionen in Sätzen 2 und 3 präzisiert wird. Die Legaldefinition lautet wie folgt:
„(6) 1Unterstützen im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Leistungsempfänger und einem liefernden Unternehmer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen an diesen Leistungsempfänger resultiert. 2Der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle unterstützt die Lieferung von Gegenständen jedoch dann nicht im Sinne dieser Vorschrift, wenn er weder unmittelbar noch mittelbar
- irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände festlegt,
- an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Leistungsempfänger bezüglich der getätigten Zahlungen beteiligt ist und
- an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt ist.
3Ein Unterstützen im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann nicht vor, wenn der Betreiber der elektronischen Schnittstelle lediglich eine der folgenden Leistungen anbietet:
- die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen,
- die Auflistung von Gegenständen oder die Werbung für diese oder
- die Weiterleitung oder Vermittlung von Leistungsempfängern an andere elektronische Schnittstellen, über die Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Lieferung besteht.”