Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der subjektive Tatbestand der in § 26a UStG genannten Ordnungswidrigkeiten setzt im Falle des Abs. 1 nur Vorsatz und im Falle des Abs. 2 Vorsatz oder Leichtfertigkeit des Täters voraus.
Rz. 37
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vorsatz bedeutet wissentliches und willentliches Handeln bzw. Unterlassen bzgl. des rechtswidrigen Taterfolgs. Dabei genügt bedingter Vorsatz, sodass derjenige, der die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und dennoch handelt (Kühl in Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, § 15 StGB Rn. 23; Sternberg-Lieben/Schuster in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 15 StGB Rn. 72 ff.), die Ordnungswidrigkeit ebenso vorsätzlich i. S. d. § 10 OWiG i. V. m. § 377 Abs. 2 AO begeht.
Rz. 38
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Leichtfertigkeit beinhaltet einen gesteigerten Grad der Fahrlässigkeit (BGHSt 43, 158, 168, NJW 1997, 3323). Sie entspricht etwa der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht (Stadie, 3. Aufl. 2015, § 26a UStG Rn. 1). Diesbezüglich gelten dieselben Grundsätze wie bei der leichtfertigen Steuerverkürzung i. S. d. § 378 AO. Sie ist gegenüber anderen Ausformungen der subjektiven Vorwerfbarkeit abzugrenzen:
- Sie stellt einen gegenüber der Fahrlässigkeit (= Außerachtlassen der notwendigen, üblichen und zumutbaren Sorgfalt) gesteigerten Grad der Schuld dar. Der Täter muss gegenüber der Fahrlässigkeit aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit, d. h. leichtsinnig außer Acht lassen, dass bei seinem Handeln die Tatbestandsverwirklichung besonders nahe liegt (BGH v. 20.95.2010, 5 StR 138/10, NStZ-RR 2010, 311).
- Die Leichtfertigkeit unterscheidet sich von der bewussten Fahrlässigkeit (Tormöhlen in Papperitz/Keller, Fach 5 Stichwort "Leichtfertigkeit" Rz. 1 (Februar 2014)); es kommt nicht auf die Einsichtsfähigkeit eines Durchschnittsbürgers (wie bei Letzterer), sondern auf diejenige des Täters an (BFH vom 25.06.1997, VIII B 35/96, BFH/NV 1998, 8; vom 17.03.2000, VII B 39/99, BFH/NV 2000, 1180; vom 19.12.2002, IV R 37/01, BStBl II 2003, 385). Bei der bewussten Fahrlässigkeit hält der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich, vertraut aber darauf, dass sie nicht eintritt.
- Die Leichtfertigkeit ist nicht identisch mit dem bedingten Vorsatz, bei dem der Täter die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält und sie billigend im Kauf nimmt.
- Sie ist auch nicht zu verwechseln mit der bewussten Fahrlässigkeit des Zivilrechts; denn die Leichtfertigkeit stellt auf die individuellen Eigenschaften des Täters ab (BFH vom 25.06.1997, VIII B 35/96, BFH/NV 1998, 8; vom 17.03.2000, VII B 39/99, BFH/NV 2000, 1180; vom 19.12.2002, IV R 37/01, BStBl II 2003, 385).