Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 UStG ist die Erbringung einer Werkleistung an einem Gegenstand, der anschließend ins Drittlandsgebiet gelangt, für sich allein nicht ausreichend. Zusätzlich muss der Gegenstand durch den Auftraggeber zum Zweck der Be- oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben worden sein. Dabei muss die Be- oder Verarbeitung nicht der ausschließliche Zweck der Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet oder des Erwerbes im Gemeinschaftsgebiet sein, die Absicht der Be- oder Verarbeitung muss jedoch zum Zeitpunkt der Einfuhr oder des Erwerbes bestehen (vgl. Abschn. 7.1. Abs. 2 S. 2, 3 UStAE).
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Verwaltungsauffassung liegt eine Einfuhr zum Zweck der Be- oder Verarbeitung insbesondere vor, wenn (vgl. Abschn. 7.1. Abs. 3 UStAE mit erläuternden Beispielen):
- der Gegenstand in einer zollamtlich bewilligten aktiven Lohnveredelung veredelt wird oder
- der eingeführte Gegenstand in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurde (die Einfuhrumsatzsteuer ist entstanden – ab 30.06.2013, vgl. BMF vom 15.11.2013, Az: IV D 2 – S 7300/12/10003, BStBl I 2013, 1475 mit Anwendungsregelung; zuvor: entrichtet/erhoben) oder
- das Bestimmungsland für die Wiedereinfuhr des be- oder verarbeiteten Gegenstandes Eingangsabgaben, z. B. Zoll oder Einfuhrumsatzsteuer erhebt.
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Demgegenüber fehlt es an dem Merkmal Einfuhr zum Zwecke der Be- oder Verarbeitung, wenn ein Gegenstand im Inland wider Erwarten reparaturbedürftig geworden ist und deshalb be- oder verarbeitet wird (vgl. Abschn. 7.1. Abs. 6 S. 1 UStAE).
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Nachweis über das Vorliegen dieser Voraussetzung der Steuerbefreiung ist Bestandteil des Buchnachweises i. S. d. § 13 Abs. 1 S. 1 UStDV (zum Inhalt dieses Nachweises vgl. Abschn. 7.3. Abs. 2 UStAE; vgl. BMF vom 10.12.2014, IV D 3 – S 7105/14/10001, BStBl I 2014, 1622 zu Abschn. 7.3. Abs. 2 Nr. 2 "Entstehung" statt "Entrichtung"). Auf den Nachweis des Zweckes der Einfuhr kann jedoch verzichtet werden, wenn es sich bei dem Gegenstand der Be- oder Verarbeitung um Beförderungsmittel oder Transportbehälter handelt, die ihrer Art nach durch den Auftraggeber nur zu unternehmerischen Zwecken verwendet werden können (vgl. Abschn. 7.1. Abs. 4 UStAE). In derartigen Fällen geht die Verwaltung davon aus, dass diese Gegenstände regelmäßig auch zur Wartung, Reinigung und Instandsetzung eingeführt werden.
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für Kraftfahrzeuge fordert die Verwaltung zumindest einen vereinfachten Nachweis über eine Einfuhr zum Zwecke der Bearbeitung, z. B. einen Hinweis auf die schriftliche Anmeldung des Auftraggebers zur Reparatur oder die Bescheinigung einer ausländischen Behörde über die Beschädigung des Kraftfahrzeuges bei einem Unfall im Drittlandsgebiet. Diese Regelung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass der Auftraggeber das Kraftfahrzeug zum Zwecke der Bearbeitung eingeführt hat (vgl. Abschn. 7.3. Abs. 3 UStAE).
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Fraglich bleibt die genaue Abgrenzung zwischen den Begriffen Beförderungsmittel und Transportbehälter auf der einen Seite und dem des Kraftfahrzeugs auf der anderen Seite. Während für erstere der Einfuhrzweck nicht nachgewiesen werden braucht, soll für letztere ein vereinfachter Nachweis gelten. Will die Verwaltung die Grenze hier anhand des Kriteriums "der Art nach nur für unternehmerische Zwecke nutzbar" (vgl. Abschn. 7.1. Abs. 4 S. 1 UStAE) vornehmen? Dann bliebe für einen Nachweis i. S. v. Abschn. 7.3. Abs. 3 UStAE wohl schwerpunktmäßig der Personenkraftwagen übrig. Andererseits wird man nicht umhinkommen, dass auch ein Lkw ein Kraftfahrzeug ist, ebenso wie ein Omnibus, und dass der Wortlaut des UStAE diesbezüglich keine eindeutige Einschränkung enthält. Hiervon zu trennen sind diejenigen Fälle, in denen ein im Drittlandsgebiet zugelassenes Kraftfahrzeug wider Erwarten im Inland reparaturbedürftig wird, beispielsweise durch einen Unfall. In dieser Situation kann nicht davon ausgegangen werden, dass es bereits zum Zwecke der Reparatur in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurde (vgl. Abschn. 7.1. Abs. 6 UStAE). Sind die Schäden jedoch so erheblich, dass es bei der Reparatur zu einer Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) kommt, sind die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG zu prüfen (vgl. Abschn. 3.8. Abs. 6 und 6.4 Abs. 1 UStAE).
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das Tatbestandsmerkmal Erwerb im Gemeinschaftsgebiet zum Zwecke der Be- oder Verarbeitung ist insbesondere dann erfüllt, wenn das Bestimmungsland für die Einfuhr Einfuhrabgaben (z. B. Zoll/Einfuhrumsatzsteuer) erhebt, die auch die durch die Be- oder Verarbeitung eingetretene Wertsteigerung umfassen, oder der Gegenstand unmittelbar vom Lieferer an den beauftragten Unternehmer gelangt ist, oder in Fällen der Be- oder Verarbeitung durch mehrere Beauftragte vom vorangegangenen Beauftragt...