Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
2.4.1 Steueranmeldung nach § 18 Abs. 5a UStG
Rz. 62
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gem. § 18 Abs. 5a UStG hat in den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) der Erwerber, abweichend von den Abs. 1 bis 4, spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung muss vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann das FA die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist.
Rz. 63
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Der entgeltliche i. g. Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt seit 01.01.1993 (ausnahmslos) der USt in der Bundesrepublik Deutschland. Von der Verpflichtung, diesen Erwerb zu versteuern, ist jedermann betroffen, also auch Nichtunternehmer.
Rz. 64
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Ein i. g. Erwerb liegt vor, wenn das neue Fahrzeug bei einer Lieferung an den Abnehmer aus einem EU-Mitgliedstaat in das Inland gelangt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Lieferer oder der Abnehmer das Fahrzeug ins Inland befördert oder versendet hat.
Rz. 65
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Insbesondere Privatpersonen, nicht unternehmerisch tätige Personenvereinigungen und Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben (§ 1b UStG), haben für jedes erworbene neue Fahrzeug eine Umsatzsteuererklärung im Verfahren der Fahrzeugeinzelbesteuerung bei ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben.
Rz. 66
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Fahrzeuge in diesem Sinne sind motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimeter oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt. Als neu gilt das Fahrzeug, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs die erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder das Fahrzeug nicht mehr als 6000 Kilometer zurückgelegt hat. Bemessungsgrundlage für den Erwerb ist das Entgelt. Dies ist grundsätzlich der in Rechnung gestellte Betrag. Zur Bemessungsgrundlage gehören auch Nebenkosten (z. B. Beförderungskosten und Provisionen), die der Lieferer dem Erwerber berechnet. Die vom Lieferer erteilte Rechnung ist der Umsatzsteuererklärung beizufügen.
Rz. 67
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Das Verbringen eines neuen Fahrzeugs von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen ist nicht als steuerbarer Umsatz anzusehen, wenn es i. Z. m. einem Wohnortwechsel einer Privatperson erfolgt. Auch die Rücküberführung eines Fahrzeugs, das ursprünglich umsatzsteuerfrei i. g. geliefert worden ist, ist kein steuerbarer Vorgang (OFD München vom 22.08.2001, Az: S 7103 b – 5 St 435, StEK UStG 1980 § 1 b/11; UR 2002, 184).
2.4.2 Allgemeines Besteuerungsverfahren
Rz. 68
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Nach § 16 Abs. 5b UStG ist auf Antrag des Unternehmers nach Ablauf des Besteuerungszeitraums an Stelle der Beförderungseinzelbesteuerung (Abs. 5) die Steuer nach den Abs. 1 und 2 zu berechnen. Die Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
Rz. 69
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Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben, haben ebenfalls den Erwerb im allgemeinen Besteuerungsverfahren bei ihrem zuständigen FA anzumelden.