Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 14a Abs. 4 S. 1 UStG muss eine Rechnung über die i. g. Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch die in § 1b Abs. 2 und 3 UStG bezeichneten Merkmale (Art des Fahrzeugs/Eigenschaft "neu"; s. a. Abschn. 14a.1. Abs. 8 UStAE) enthalten; dies gilt auch in Fällen des § 2a UStG (vgl. § 14a Abs. 4 S. 2 UStG). Bei der Lieferung neuer Fahrzeuge (vgl. die Kommentierungen zu § 1b UStG) müssen zwei Fälle unterschieden werden: Einerseits kann eine derartige Lieferung durch einen Unternehmer (§ 2 UStG) im Rahmen seines Unternehmens erfolgen, andererseits durch einen Nichtunternehmer, der nur über die Sondervorschrift des § 2a UStG (= Fahrzeuglieferer; vgl. Rz. 29) für diesen Vorgang wie ein Unternehmer behandelt wird (vgl. § 2a S. 1 UStG und vgl. die Kommentierung zu § 2a)).
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Liefert ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens neue Fahrzeuge, liegt, die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 6a UStG vorausgesetzt, unabhängig von der Natur des Erwerbers, grundsätzlich eine i. g. Lieferung vor, da eine solche nach § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG auch gegenüber "jedem anderen Erwerber" möglich ist (auch bei sog. Schwellenerwerbern, vgl. § 1a Abs. 5 S. 1 UStG). Die Verpflichtung, eine Rechnung auszustellen, ergibt sich für den Unternehmer daher bereits aus § 14a Abs. 3 S. 1 UStG (vgl. Rz. 22 ff.). In dieser Rechnung muss der Unternehmer, neben den sonst erforderlichen Inhalten, nach § 14a Abs. 3 S. 2 UStG grundsätzlich seine eigene USt-IdNr. und die des Leistungsempfängers angeben. Gehört der Leistungsempfänger nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen (Unternehmer mit Erwerb für ihr Unternehmen/juristische Personen), entfällt zumindest die Verpflichtung zur Angabe der USt-IdNr. des Leistungsempfängers, da dieser als Nicht-Unternehmer keine USt-IdNr. besitzt (Auslegung von § 14a Abs. 3 S. 4 UStG, wonach die Verpflichtung nicht für Fälle des § 1b UStG gelten soll – zweifelhaft, ob dies auch die eigene USt-IdNr. des leistenden Unternehmers betrifft). Das gleiche Problem tritt auf, wenn der Leistungsempfänger ein sog. Schwellenerwerber ist, der lediglich aufgrund der Ausnahmeregelung des § 1a Abs. 5 S. 1 UStG in den Bereich des § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG fällt und i. d. R. keine USt-IdNr. besitzen wird (vgl. auch § 27a Abs. 1 UStG).