2.4.1 Inhalt der Leistungen
Rz. 8
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Zudem werden vergleichbare Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Hierunter sind insbesondere Leistungen zu verstehen, die im Rahmen von
- Bundes- und Landesprogrammen sowie
- Programmen anderer Gebietskörperschaften
an die genannten Personenkreise mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Ausbildung oder Arbeit) erbracht werden (BT-Drucks. 18/159 vom 26.05.2014, zu Art. 8 Nr. 2 Buchst. a).
2.4.2 Mögliche Erbringer der vergleichbaren Leistungen
Rz. 9
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Die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen sind steuerfrei, wenn sie von
erbracht werden.
Rz. 10
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Die anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter werden in § 4 Nr. 15b S. 2 UStG (= Legaldefinition) bestimmt.
2.4.2.1 Gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Einrichtungen (§ 4 Nr. 15 S. 2 Buchst. a UStG)
Rz. 11
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Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, die nach § 178 SGB III durch eine fachkundige Stelle zugelassen sind. Gemäß § 176 SGB III ist die Zulassung des Trägers durch eine fachkundige Stelle grundsätzlich Voraussetzung für die Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung.
2.4.2.2 Durch Vertrag beauftragte Einrichtungen (§ 4 Nr. 15 S. 2 Buchst. b und c UStG)
Rz. 12
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Soweit eine Zulassung für einzelne nach dem SGB II zu erbringende Leistungen bzw. für vergleichbare Leistungen nicht gesetzlich vorgesehen ist, ergibt sich der soziale Charakter der Einrichtung dadurch, dass die Einrichtung für ihre Leistungen nach Satz 1
geschlossen hat.
Rz. 13
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Verträge i. S. d. Buchst. b und c des Satzes 2 der Vorschrift liegen auch vor, wenn der Leistungsaustausch auf einem Zuwendungsbescheid beruht, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten bestimmt (BT-Drucks. 18/159 vom 26.05.2014 zu Art. 8 Nr. 2 Buchst. a).
Rz. 14
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Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff "Einrichtungen" unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen.
Rz. 15
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Für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter reicht es jedoch nicht aus, wenn der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig wird, es sei denn, der Subunternehmer erfüllt selbst die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit (vgl. BFH vom 08.11.2007, Az: V R 2/06, BStBl II 2008, 634).