Rz. 80

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Für die Frage des Auftretens im eigenen Namen kommt es bei Leistungen nach § 25 UStG maßgeblich auf die zivilrechtliche Beurteilung an. Die Entscheidung, ob der Unternehmer eine Leistung im eigenen Namen erbringt oder eine fremde Leistung lediglich vermittelt, ist anhand des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses nach dem Gesamtbild des Einzelfalls zu treffen. Im Hinblick darauf, dass eine Vermittlungsleistung ein Handeln im fremden Namen erfordert, kommt es für die Abgrenzung maßgeblich darauf an, wie der Unternehmer nach außen (gegenüber dem Leistungsempfänger) auftritt. Es muss somit für den Leistungsempfänger objektiv erkennbar sein, dass der Handelnde für den Geschäftsabschluss im fremden Namen auftreten will (Abschn. 25.1. Abs. 3 UStAE).

 
Hinweis

In der Regel hat dies durch die Prospektgestaltung und durch klare Hinweise außerhalb seiner AGB zu geschehen (BFH vom 22.08.2019, V R 12/19 [V R 9/16], BStBl II 2021, 498).

 

Rz. 81

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 25 UStG ist nicht anzuwenden, soweit der Unternehmer beim Verkauf von Reisen erkennbar im fremden Namen handelt (vgl. Abschn. 3.7. Abs. 1 UStAE). Die Besteuerung der Vermittlungsleistungen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG ist zu beachten (vgl. Abschn. 4.5.2. u. 4.5.3. UStAE).

 

Rz. 82–85

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Einstweilen frei.

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