Rz. 34

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Die Lieferung wird grundsätzlich mit der Übergabe an den Abnehmer oder den von ihm Beauftragten ausgeführt.

 
Praxis-Beispiel

Elektrohändler E verkauft dem Kunden K am 04.12.2006 einen Gefrierschrank, den E nicht vorrätig hat und daher im Werk bestellen muss. Das Werk liefert prompt; E informiert den K bereits am 13.12.2006, dass der Gefrierschrank zur Abholung bereit steht. K nutzt die Zeit zwischen den Feiertagen, leiht sich von seinem Arbeitgeber einen Lkw und holt den Gefrierschrank mit einem Freund am 30.12.2006 bei E ab. Da an dem Samstag die Buchhaltung des E unbesetzt ist, quittiert K den Erhalt; Rechnungserteilung und Bezahlung werden für die 1. Januarwoche vereinbart.

Lösung:

Die Lieferung des E erfolgt mit der Übergabe an K und damit vor dem 01.01.2007; sie unterliegt dem damals "alten" Steuersatz i. H. v. 16 %. Rechnungserteilung und Bezahlung in der 1. Januarwoche sind bedeutungslos.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt wie oben; K kann sich den Lkw erst nach den Feiertagen am 02.01.2007 ausleihen.

Lösung:

Die Lieferung erfolgt erst nach dem 01.01.2007 und unterliegt dem damals "neuen" Steuersatz i. H. v. 19 %.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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