2.4.1.1 Allgemeines
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Rechnungen sind nach § 14 Abs. 1 S. 2 UStG auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Anforderungen an eine elektronische Rechnung regelt § 14 Abs. 3 UStG.
Rz. 53a
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Zur rechtlichen Entwicklung der elektronischen Rechnung bis zum Jahr 2003 vgl. die 3. Auflage. Durch das StÄndG 2003 wurden die zuvor in § 14 Abs. 4 S. 2 UStG a. F. enthaltenen Regelungen in § 14 Abs. 3 UStG übernommen, der nunmehr die formellen Voraussetzungen für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen regelt. Gewährleistet sein müssen bei elektronischen Rechnungen sowohl die Echtheit der Herkunft als auch die Unversehrtheit des Inhaltes. Diese Voraussetzung wird nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt, wenn die Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder bis zum 28.07.2018 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16.05.2001 (BGBl I 2001, 876; zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.07.2009, BGBl I 2009, 2091) versehen ist. Zu den Änderungen durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz) vom 19.07.2017 (BGBl I 2017, 2745) vgl. Rz. 6.
Rz. 54
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Diese Voraussetzungen werden nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG ebenfalls erfüllt, bei Übermittlung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Art. 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19.10.1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. EG 1994 Nr. L 338, 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Zusätzlich musste jedoch bis zum 31.12.2008 eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG auf elektronischem Wege übermittelt werden (zum Steuerbürokratieabbaugesetz vgl. Rz. 55 ff.). Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 15/1562 vom 23.09.2003, 48) können die zusammenfassenden Rechnungen für einen bestimmten Zeitraum (etwa: Tag, Woche, Dekade, Monat) übermittelt werden und müssen für die einzelnen Umsätze eines Übertragungszeitraums die Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge jeweils in einer Summe zusammenfassen.
2.4.1.2 Steuerbürokratieabbaugesetz
Rz. 55
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Durch Art. 8 Nr. 1 Buchst. b des Steuerbürokratieabbaugesetzes (vgl. Rz. 5) wurde § 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG ab 01.01.2009 neu gefasst. Die Neufassung ist nach § 27 Abs. 15 UStG i. d. F. des Steuerbürokratieabbaugesetzes auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 ausgeführt werden. Inhaltlich besteht die Neufassung eigentlich aus einer Streichung, nämlich dem Wegfall des letzten Halbsatzes der Regelung "... und zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Nummer 1 auf elektronischem Weg übermittelt wird".
Rz. 56
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Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 16/10188 vom 02.09.2008, 29) wird durch die Änderung auf die bisher obligatorische Übermittlung einer zusammenfassenden Rechnung (Sammelrechnung) bei Übermittlung der Rechnungen über elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94820/EG der Kommission vom 19.10.1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. EG L 338, 98) und damit auf die bisher durch Deutschland ausgeübte Option nach Art. 233 Abs. 3 MwStSystRL verzichtet. Die Änderung soll dem Abbau steuerlicher Informationspflichten dienen und einen deutlichen Beitrag zum Abbau der daraus resultierenden Kosten für die Unternehmen leisten.
2.4.1.3 Einzelheiten zur elektronischen Rechnung bis 30.06.2011
Rz. 57
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Wegen Einzelheiten zur elektronischen Rechnung bis zum 30.06.2011 vgl. die 4. Auflage, Kapitel 2.4.2 bis 2.4.6.