Rz. 79

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Vor der Durchführung der Vorsteuerberichtigung ist die Anwendung der Vereinfachungsregelungen der §§ 44, 45 UStDV zu prüfen. In den folgenden Fällen unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung:

  • Die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallende Vorsteuer beträgt höchstens 1.000 EUR.
  • Die auf nachträgliche Herstellungskosten oder auf Leistungen gem. § 15a Abs. 3 und 4 UStG entfallende Vorsteuer beträgt höchstens 1.000 EUR.
  • Die Änderung der Verhältnisse beläuft sich im Kj. auf weniger als 10 % und der Vorsteuerberichtigungsbetrag des betreffenden Kj. beträgt höchstens 1.000 EUR. Diese Vereinfachungsregelung erfordert den Vergleich der Verwendungsverhältnisse im Abzugsjahr und in den Folgejahren:

    1. Berechnung des Anteils der Umsätze mit Vorsteuerabzug im Abzugsjahr;
    2. Berechnung des Anteils der Umsätze mit Vorsteuerabzug in den Folgejahren;
    3. Berechnung der Anteilsdifferenz; keine Vorsteuerberichtigung, wenn Anteilsdifferenz < 10 % und Berichtigungsbetrag ≤ 1.000 EUR.
 
Praxis-Beispiel

U erwirbt im Januar 01 ein Gebäude (Vorsteuerbetrag 210.000 EUR) und eine Büroeinrichtung (Vorsteuerabzug 5.000 EUR). Beide Wirtschaftsgüter werden zu 30 % für Umsätze genutzt, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Ab Januar 04 erhöht sich der Anteil dieser Umsätze auf 35 %.

Lösung:

 
Berichtigungszeitraum Gebäude 01.01.01–31.12.10
Berichtigungszeitraum Büroeinrichtung 01.01.01–31.12.05
Anteil der Umsätze mit Vorsteuerabzug in 01 70 %
Anteil der Umsätze mit Vorsteuerabzug ab 04 65 %
Änderung der Verhältnisse zu Lasten von U 5 % (d. h. < 10 %)
jährlicher Vorsteuerbetrag Gebäude 21.000 EUR
Vorsteuerberichtigungsbetrag ab 04 (5 % × 21.000 EUR) 1.050 EUR

→ Vorsteuerberichtigung ist erforderlich

 
jährlicher Vorsteuerbetrag Büroeinrichtung 1.000 EUR
Vorsteuerberichtigungsbetrag ab 04 (5 % × 1.000 EUR) 50 EUR

→ Vorsteuerberichtigung ist nicht erforderlich

 

Rz. 80

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Vorsteuerberichtigung erfolgt grundsätzlich für den Voranmeldungszeitraum, in dem sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug geändert haben. Abweichend von diesem Grundsatz gibt es folgende voranmeldungstechnische Vereinfachungen:

  • Wenn die Vorsteuer auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 2500 EUR beträgt, erfolgt die Vorsteuerberichtigung für alle Kj. einheitlich in der Jahreserklärung für das letzte Jahr des Berichtigungszeitraums.
  • Wenn die Vorsteuer auf nachträgliche Herstellungskosten höchstens 2500 EUR beträgt, erfolgt die Vorsteuerberichtigung für alle Kj. einheitlich im letzten Jahr des Berichtigungszeitraums. Gleiches gilt für die Leistungen nach § 15a Abs. 3 und 4 UStG.
  • Wenn der Berichtigungsbetrag höchstens 6000 EUR beträgt, erfolgt die Vorsteuerberichtigung für das Kj., in dem sich die Verhältnisse bezüglich des Vorsteuerabzugs geändert haben, d. h. keine monatliche oder vierteljährliche Vorsteuerberichtigung. Aufgrund dieser Vereinfachungsregelung muss der Unternehmer zunächst den Berichtigungsbetrag für das gesamte Jahr ermitteln, um entscheiden zu können, ob die Berichtigung in einem Voranmeldungszeitraum oder erst in der Jahresanmeldung erfolgen muss.
  • Wenn es vor Ablauf des Berichtigungszeitraums zur Veräußerung oder fiktiven Lieferung kommt, erfolgt die Vorsteuerberichtigung für die Restlaufzeit des Berichtigungszeitraums im Voranmeldungszeitraum, in dem die Veräußerung oder fiktive Lieferung stattfindet.
  • Für die Berechnung des Berichtigungszeitraums gilt das Monatsprinzip: Fällt das Ende des Berichtigungszeitraums auf einen Tag in der ersten Monatshälfte (1.–16. Tag), endet der Berichtigungszeitraum bereits mit Ablauf des Vormonats. Fällt das Ende des Berichtigungszeitraums auf einen Tag in der zweiten Monatshälfte (ab dem 17. Tag), endet der Berichtigungszeitraum mit Ablauf dieses Monats. Entsprechendes gilt für den Beginn des Berichtigungszeitraums.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?