Rz. 41
Stand: 6/01 – 02/2025
Durch Art. 10 Nr. 5 AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) wurde der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken an die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 103 MwStSystRL angepasst (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG). Daneben wurde durch Art. 10 Nr. 12 AmtshilfeRLUmsG eine Regelung zur Ermittlung einer besonderen Bemessungsgrundlage in den Fällen differenzbesteuerter Umsätze mit Kunstgegenständen geschaffen (vgl. § 25a Abs. 3 Satz 2 UStG n. F., sog. Pauschalmarge). Die Änderungen sind am 01.01.2014 in Kraft getreten.
Zu den Einzelheiten vgl. BMF vom 18.12.2014 (BStBl I 2015, 44).
Rz. 42
Die OFD Karlsruhe positioniert sich zur Frage der Abgrenzung von Kunstgegenständen i. S. d. Nr. 53 der Anl. 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG wie folgt (OFD Karlsruhe, Verfügung vom 14.4.2023, S 7229 Karte 1):
Zitat
Inländische Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Kunstgegenständen i. S. d. Nr. 53 der Anl. 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG können seit 1.1.2014 nur noch ermäßigt besteuert werden, wenn der Lieferer die in § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a und b UStG genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Vermietung von Kunstgegenständen unterliegt dem Regelsteuersatz. Nur bei der Einfuhr von entsprechenden Kunstgegenständen findet der ermäßigte Steuersatz noch uneingeschränkt Anwendung (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG).
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Frage der Abgrenzung von Kunstgegenständen i. S. d. Nr. 53 der Anl. 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG Folgendes:
Ob Lieferungen künstlerischer Erzeugnisse mit der Zweckform von Gebrauchsgegenständen (sog. "Gegenstände der angewandten Kunst", die auch als "Gebrauchsplastiken" bezeichnet werden, z. B. Brunnen, Kachelöfen, Türen, Türgriffe, Fenster, Vasen, Lampen, sakrale Kultgeräte und Kultgegenstände) in den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes fallen können, richtet sich nicht nach der künstlerischen Wertung des Gesamtwerks eines Künstlers. Vielmehr ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung die Beschaffenheit jedes einzelnen Gegenstandes maßgebend.
Entscheidend ist die Einreihung des Gegenstandes in den Zolltarif.
Die Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG hat keine Bedeutung für die Frage, ob auf die Umsätze des betreffenden Unternehmers der ermäßigte Steuersatz angewendet werden kann.
Maßgebend für die zolltarifliche Einreihung ist das äußere Erscheinungsbild des Gegenstandes. Ist der künstlerische Eindruck prägend und tritt der Gebrauchswert eines Gegenstandes dahinter zurück, handelt es sich um einen begünstigten Kunstgegenstand. Dagegen fallen künstlerische Erzeugnisse mit dem vorherrschenden Charakter von Gebrauchsgegenständen, deren Funktionalität durch eine künstlerische Gestaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird, nicht unter Position 9703 00 00 des Zolltarifs.
Erzeugnisse – auch wenn sie vom Künstler handgefertigt sind – gelten immer dann als nicht begünstigte Handelswaren i. S. d. Anm. 3 zu Kap. 97 des Zolltarifs, wenn sie nach der äußeren Gestaltung vergleichbaren industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnisse ähneln und mit diesen zumindest in einer potentiellen wirtschaftlichen Wettbewerbssituation stehen. Dies gilt selbst für Gegenstände, die von bekannten Künstlern in begrenzter Stückzahl vollständig mit der Hand hergestellt und signiert und von Liebhabern gesammelt und in Messen ausgestellt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 18.9.1990, Rs. C-228/89, farfalla Flemming).
Einzelfälle:
- Die Funktionalität und damit der Gebrauchswert von Kachelöfen wird durch eine künstlerische Gestaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Diese Erzeugnisse stehen unabhängig von ihrer künstlerischen Gestaltung in einer Wettbewerbssituation zu herkömmlichen Erzeugnissen, weil der Verwendungszweck als Kachelofen vorrangig bleibt. Kachelöfen fallen nicht unter Position 9703 00 00 des Zolltarifs und unterliegen somit stets dem allgemeinen Umsatzsteuersatz (vgl. Urteil des FG Nürnberg vom 26.01.1993, EFG 1993, 547).
- Brunnen sind grundsätzlich ebenfalls als Gebrauchsgegenstände anzusehen und unterliegen somit regelmäßig dem allgemeinen Umsatzsteuersatz. Allerdings ist ihre Einreihung als Bildhauerarbeit i. S. d. Position 9703 00 00 des Zolltarifs nicht ausgeschlossen. Dies setzt allerdings einen hohen künstlerischen Anspruch voraus, der den Gebrauchswert in den Hintergrund treten lässt (vgl. BFH vom 26.11.1996, DStRE 1997, 730). Der Hinweis darauf, dass ein Brunnen ein handgefertigtes Einzelstück ist, reicht für die Einreihung in die Position 9703 00 00 des Zolltarifs nicht aus.
- Aus massivem Holz herausgearbeitete Skulpturen gehören als Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst zu Position 9703 00 00 des Gemeinsamen Zolltarifs und können somit dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, falls die weiteren Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG erfüllt si...