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Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach den Textziffern 13 und 14 des BMF-Schreibens vom 05.08.2004 (BStBl I 2004, 638) sind Warensortimente, die keine Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf i. S. d. Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3b darstellen (sog. Kombinationsartikel), getrennt einzureihen
Hinweis
Das kann dazu führen, dass auf die Lieferung ein und desselben Kombinationsartikels sowohl der ermäßigte als auch der allgemeine Steuersatz anzuwenden sind.
Gem. BMF vom 22.03.2006 (BStBl I 2006, 286) gilt für Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens Folgendes: Beträgt das Verkaufsentgelt für die erste Lieferung des Warensortiments nicht mehr als 20 EUR und sind die Waren bei dieser Lieferung so aufgemacht, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an den Endverbraucher eignen, wird die einheitliche Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für diese Lieferung und alle Lieferungen desselben Warensortiments auf den folgenden Handelsstufen nicht beanstandet, wenn der Wertanteil der in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz genannten Gegenstände mindestens 90 % beträgt. Liegt der Wertanteil dieser Gegenstände unter 90 %, wird die einheitliche Anwendung des allgemeinen Steuersatzes nicht beanstandet.
Der leistende Unternehmer hat den Leistungsempfänger in geeigneter Weise schriftlich auf die Anwendung der Vereinfachungsregelung hinzuweisen (z. B. im Lieferschein oder in der Rechnung). Dies gilt nicht für Umsätze auf der letzten Handelsstufe. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung ist in geeigneter Form aufzuzeichnen.
Zur Bestimmung der Wertanteile der einzelnen Komponenten ist auf die Einkaufspreise zuzüglich der Nebenkosten oder in Ermangelung eines Einkaufspreises auf die Selbstkosten abzustellen. Besteht das Sortiment aus mehr als zwei Komponenten, sind Bestandteile, die einzeln betrachtet demselben Steuersatz unterliegen, zusammenzufassen.
Von der Vereinfachungsregelung ausgeschlossen sind Warensortimente, die nach den Wünschen des Leistungsempfängers zusammengestellt oder vorbereitet werden (z. B. Präsentkörbe).
Zur Übergangsregel vgl. BMF vom 22.03.2006 (BStBl I 2006, 286).