Rz. 92

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Auslandsvertretungen (auch Missionen genannt) sind dauerhaft eingerichtete völkerrechtliche Vertretungen eines Staates im Ausland bei einer fremden Macht oder bei zwischen- und überstaatlichen Organisationen (z. B. bei internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen).

 

Rz. 93

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Es gibt

  • diplomatische und
  • konsularische

Auslandsvertretungen. Letztere können aber einer diplomatischen Vertretung angeschlossen werden. Während diplomatische Missionen die Interessen der Regierungen eines Staates bei einer fremden Macht vertreten, nehmen konsularische Missionen (Konsularabteilungen bei Botschaften sowie Konsulate) vornehmlich die Interessen der Bürger des Entsendestaates im Empfangsstaat wahr und erfüllen Kontakt- und Verwaltungsaufgaben auf untergeordneten Ebenen.

 
Hinweis

Grundstücke oder Gebäude von Auslandsvertretungen sind heute kein exterritoriales Gebiet mehr, gehören also völkerrechtlich nicht zum Territorium des entsendenden Staates. Die Räumlichkeiten der Vertretung sind jedoch unverletzlich. Vertreter des Empfangsstaates dürfen diese nur mit Zustimmung des Missionschefs betreten. Das Maß, nach dem die Räumlichkeiten und die darin befindlichen Gegenstände Immunität vor staatlichen Handlungen des Empfangsstaates genießen, ist für diplomatische und konsularische Vertretungen unterschiedlich.

 

Rz. 94

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Nicht zu den Auslandsvertretungen zählen reine Verbindungsbüros, wie sie von bestimmten Regierungsstellen (z. B. Ministerien, Kriminalämtern) bei fremden Regierungsbehörden oder internationalen Institutionen unterhalten werden.

 

Rz. 95

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Mitglieder einer diplomatischen Mission sind der Missionschef und die Mitglieder des Personals der Mission (Art. 1 Buchst. b Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen – WÜD –, BGBl II 1964, 959).

 

Rz. 96

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Mitglieder der konsularischen Vertretungen sind die Konsularbeamten, die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals (Art. 1 Abs. 1 Buchst. f Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen – WÜK –, BGBl II 1969, 1587).

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