Rz. 121
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ab dem 01.01.2014 (Rn. 17) hat Art. 10 Nr. 5 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften – AmtshilfeRLUmsG – vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) aus § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UStG die Steuerermäßigung für Briefmarken und dgl., Kunstgegenständen und Sammlungsstücken (Anlage 2 Nrn. 49 Buchst. f, 53 u. 54) aus den § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UStG herausgenommen (Rn. 47) und in den neuen § 12 Nrn. 12 und 13 UStG auf das EU-rechtlich zulässige Maß beschränkt.
Rz. 122
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die bisherige Regelung war unvereinbar mit Art. 103 MwStSystRL, weil sie auch den gewerblichen Kunsthandel sowie die Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken umfasste (BT-Drucks. 17/12375 zu Art. 7 zu Nr. 1). Vorgesehen war dies bereits im Bericht des Finanzausschusses des Bundestags für das JStG 2013 (BT-Drucks. 17/11190 zu Art. 10 zu Nr. 5).
Rz. 123
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG regelt nunmehr die Steuerermäßigung für die Einfuhr (= aus einem Drittland nach Deutschland) von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken.
Rz. 124
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG regelt die Steuerermäßigung auf die Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Kunstgegenständen. Im gewerblichen Kunsthandel (z. B. bei Galeristen) wird der ermäßigte Steuersatz damit keine Anwendung mehr finden (Leonard in Bunjes, § 12 Rz. 235).
Rz. 125
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Unternehmer des Münz- und Briefmarkenhandels haben in der Vergangenheit vielfach gemäß § 25a Absatz 8 UStG auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichtet und auf ihre Umsätze die allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes angewendet. Vor dem Hintergrund der o. a. Änderungen des Umsatzsteuergesetzes beabsichtigen viele Unternehmer, ab dem 01.01.2014 verstärkt die Differenzbesteuerung anzuwenden. Dieser Übergang ist sowohl hinsichtlich der Frage, welche Gegenstände die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG erfüllen, als auch hinsichtlich der Ermittlung des Einkaufspreises mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Das BMF beanstandet mit Schreiben vom 29.11.2013 (a. a. O.) für die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 1 UStG nicht, wenn Unternehmer, deren Haupttätigkeit im Handel mit Münzen oder Briefmarken oder deren öffentlicher Versteigerung besteht, für zum 31.12.2013 vorhandene Warenbestände ein vereinfachtes Verfahren anwenden.