2.4.15.1 Grundsätzliches
Rz. 126
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG wurde angefügt durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451). Zur Gesetzesbegründung siehe Hinweis auf BT-Drucks. 19/13436 vom 23.09.2019.
Rz. 127
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 1 UStG unterliegt die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird (Abschn. 12.17 Abs. 1 UStAE).
Rz. 128
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von der Ermäßigung ausgenommen sind Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen.
Rz. 129
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Entscheidend ist, ob die digitalen Produkte in ihrer Funktion über die gedruckter Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften deutlich hinausgehen. Die Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit und Verlinkung innerhalb des digitalen Produkts schließen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht aus.
Ebenfalls ausgenommen sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 2 UStG
- Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 JuSchG in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie
- Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen.
Rz. 130
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Bei einem Angebot verschiedener kombinierter Produkte zu einem einheitlichen Entgelt (sog. Bundling-Angebot) ist nach den Grundsätzen des Abschnitts 3.10 im Einzelfall zu entscheiden, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, die einem einheitlichen Steuersatz unterliegt, oder ob ein Leistungsbündel gegeben ist, dessen einzelne Leistungsbestandteile separat zu betrachten sind und ggf. unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen.
Rz. 131
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ob ausschließlich in elektronischer Form vertriebene Produkte dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, kann nicht im Wege einer uvZTA (vgl. Abschnitt 12.1 Abs. 1 Satz 4) geklärt werden.
2.4.15.2 Zugang zu Datenbanken
Rz. 132
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dem ermäßigten Steuersatz unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten. Die Bereitstellung eines Zugangs zu einer Datenbank kann
- in rein elektronischer Form (z. B. über einen Online-Zugang u. Ä.) oder
- mittels eines physischen Datenträgers (z. B. CD-Rom, DVD, USB-Stick u. Ä.)
erfolgen (Abschn. 12.17 Abs. 2 UStAE).
Die Bereitstellung eines Zugangs zu einer Datenbank stellt eine einheitliche Leistung dar.
Eine Datenbank i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG ist
- eine Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen,
- die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln zugänglich sind
(vgl. Abschnitt 3a.12 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2). Erforderlich für die Begünstigung ist, dass die Datenbank eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthält und somit primär durch die Bereitstellung begünstigter Werke i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 1 UStG geprägt wird.
Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
Unschädlich ist, wenn die Datenbank auch oder nur andere der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Erzeugnisse (z. B. Noten) in elektronischer Form enthält.
Rz. 133
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Datenbanken, die überwiegend andere Elemente als elektronische Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, sind nicht begünstigt. Ob andere Elemente als die nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 1 UStG begünstigten überwiegen, beurteilt sich sowohl quantitativ als auch qualitativ anhand der in der Datenbank enthaltenen Elemente. Die Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit und Verlinkung innerhalb der Datenbank schließen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht aus. Nicht begünstigt sind Datenbanken, die Elemente i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 2 UStG enthalten. Unschädlich ist, wenn eine Datenbank Werbung enthält ohne den Tatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 2 UStG zu erfüllen.
Rz. 134
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beispiele (nach Abschn. 12.17 Abs. 2 UStAE)
Beispiel 1:
Eine Datenbank enthält Noten sowie kurze Hörbeispiele der einzelnen Lieder zur besseren Auffindbarkeit und bietet zusätzlich die Möglichkeit, die Noten in eine andere Tonart umzuwandeln. In der Datenbank überwiegen die begünstigten Elemente (Noten) sowohl qualitativ als auch quantitativ.
Folge:
Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt dem ermäßigten Steuersatz.
Beispiel 2:
Im Rahmen eines digitalen Office-Pakets bietet ein Verlag neben Kommentaren, Gerichtsurteilen, Aufsätzen, Gesetzestexten und Verordnungen auch Formulare zum Ausfüllen oder Tools ...