Rz. 132
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dem ermäßigten Steuersatz unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten. Die Bereitstellung eines Zugangs zu einer Datenbank kann
- in rein elektronischer Form (z. B. über einen Online-Zugang u. Ä.) oder
- mittels eines physischen Datenträgers (z. B. CD-Rom, DVD, USB-Stick u. Ä.)
erfolgen (Abschn. 12.17 Abs. 2 UStAE).
Die Bereitstellung eines Zugangs zu einer Datenbank stellt eine einheitliche Leistung dar.
Eine Datenbank i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG ist
- eine Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen,
- die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln zugänglich sind
(vgl. Abschnitt 3a.12 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2). Erforderlich für die Begünstigung ist, dass die Datenbank eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthält und somit primär durch die Bereitstellung begünstigter Werke i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 1 UStG geprägt wird.
Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
Unschädlich ist, wenn die Datenbank auch oder nur andere der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 des UStG bezeichneten Erzeugnisse (z. B. Noten) in elektronischer Form enthält.
Rz. 133
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Datenbanken, die überwiegend andere Elemente als elektronische Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, sind nicht begünstigt. Ob andere Elemente als die nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 1 UStG begünstigten überwiegen, beurteilt sich sowohl quantitativ als auch qualitativ anhand der in der Datenbank enthaltenen Elemente. Die Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit und Verlinkung innerhalb der Datenbank schließen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht aus. Nicht begünstigt sind Datenbanken, die Elemente i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 2 UStG enthalten. Unschädlich ist, wenn eine Datenbank Werbung enthält ohne den Tatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 2 UStG zu erfüllen.
Rz. 134
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beispiele (nach Abschn. 12.17 Abs. 2 UStAE)
Beispiel 1:
Eine Datenbank enthält Noten sowie kurze Hörbeispiele der einzelnen Lieder zur besseren Auffindbarkeit und bietet zusätzlich die Möglichkeit, die Noten in eine andere Tonart umzuwandeln. In der Datenbank überwiegen die begünstigten Elemente (Noten) sowohl qualitativ als auch quantitativ.
Folge:
Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt dem ermäßigten Steuersatz.
Beispiel 2:
Im Rahmen eines digitalen Office-Pakets bietet ein Verlag neben Kommentaren, Gerichtsurteilen, Aufsätzen, Gesetzestexten und Verordnungen auch Formulare zum Ausfüllen oder Tools wie Steuer- oder auch Mindestlohnrechner sowie e-Trainings, Generatoren und Online-Live-Seminare an. Sowohl bei der Anzahl der in der Datenbank enthaltenen Dateien als auch bei den abgerufenen Inhalten überwiegen die begünstigten Elemente (Kommentare, Gerichtsurteile, Aufsätze, Gesetzestexte, Verordnungen und Formulare).
Folge:
Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt dem ermäßigten Steuersatz.
Beispiel 3:
Eine Plattform bietet neben Texten auch kurze Videos, einen Chatroom mit anderen Teilnehmern und die Möglichkeit eines interaktiven Abschlusstests. Bei qualitativer/quantitativer Betrachtungsweise überwiegen die nicht begünstigten Elemente.
Folge:
Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt nicht dem ermäßigten Steuersatz.
Beispiel 4:
Im Rahmen einer Plattform zur Bereitstellung von Lehr- und Lernmedien bietet ein Verlag neben Schulbüchern, Wörterbüchern, Enzyklopädien, Handreichungen für den Unterricht, Test- und Prüfungsbögen in Textform auch kurze Erklärvideos und Hörbeispiele oder Tools für das kollaborative digitale Lernen, beispielsweise Zuweisfunktionen von Aufgaben sowie Lernstandsanzeigen und Planer zur Unterrichtsgestaltung an. Bei qualitativer/quantitativer Betrachtungsweise überwiegen die begünstigten Elemente (Schulbücher, Wörterbücher, Enzyklopädien, Handreichungen für den Unterricht, Test- und Prüfungsbögen in Textform).
Folge:
Der Zugang zur Datenbank unterliegt insgesamt dem ermäßigten Steuersatz