Rz. 135

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG wurde angefügt durch das Gesetz vom 19.06.2020 (BGBl I 2020, 1385), geändert durch das Gesetz vom 10.03.2021 (BGBl I 2021, 330) und noch einmal geändert durch das Gesetz vom 24.10.2022 (BGBl I 2022, 1838). Die Umsatzsteuer in der Gastronomie bleibt damit abgesenkt (Weimann, AStW 2022, 887).

2.4.16.1 Primäres Ziel ist die Unterstützung der Gastronomie

 

Rz. 136

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

Ausgenommen sind weiterhin Getränke.

Eigentlich wäre die in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie zum 31.12.2022 ausgelaufen. Nunmehr sollen auch die Folgen der gestiegenen Energiepreise abgemildert werden.

2.4.16.2 Positiv auch für "verwandte" Branchen

 

Rz. 137

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Tatsächlich werden auch Unternehmer wie

  • Caterer,
  • Lebensmitteleinzelhändler,
  • Bäcker,
  • Metzger

begünstigt, soweit diese mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen vor der Pandemie Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.

2.4.16.3 Werden die Gastronomen die Steuersenkung an ihre Gäste weitergeben?

 

Rz. 138

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das ist äußerst fraglich. Die Gastronomen sollen sich finanziell erholen. Hier sind zwei Szenarien denkbar:

Die Gastronomen senken die Preise. Die Zahl der Gäste, die sich den Besuch wieder leisten können, steigt – und damit auch der Brutto-Umsatz.

Die Preise bleiben unverändert. Die Gastronomen müssen bei gleichen Einnahmen weniger Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und erzielen so ein höheres Nettoentgelt.

 

HINWEIS

Der zweite Weg – unveränderte Preise, höhere Marge – wurde bislang von den Gastronomen bevorzugt; es steht zu erwarten, dass er auch beibehalten wird.

2.4.16.4 Auch kleine Brauereien werden gestärkt

 

Rz. 139

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die nur temporär ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel werden dauerhaft entfristet. Ziel ist es nach der amtlichen Begründung, die einzigartige Biervielfalt und Braukunst sowie die mittelständisch geprägte Brauereistruktur zu stärken. Außerdem befreit das Gesetz Bierwürze, die zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?