Rz. 86
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Reisebüros können sowohl im eigenen als auch im fremden Namen auftreten (vgl. BFH vom 22.08.2019, V R 12/19 [V R 9/16], BStBl II 2021, 498).
2.4.2.1 Auftreten von Reisebüros im eigenen Namen
Rz. 87
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Reisebüros erbringen üblicherweise Vermittlungsleistungen, die der Regelbesteuerung unterliegen. Die Bündelung von Leistungen und die eigene Preisgestaltung können jedoch auch zur Annahme von Leistungen i. S. d. § 25 UStG führen, wenn das Reisebüro gegenüber dem Reisenden im eigenen Namen auftritt.
Nach Abschn. 25.1. Abs. 5 Nr. 1 Beispiel UStAE: Der Reiseveranstalter A hat ein Katalogangebot mit 2 Wochen Halbpension Mallorca für 799 EUR ausgeschrieben. Das Reisebüro B übernimmt ein Kontingent von 20 Plätzen zu einem Einkaufspreis von 640 EUR und kalkuliert die Reise wie folgt:
Einkaufspreis |
640 EUR |
zzgl. Transfer zum Flughafen durch Busunternehmer C |
40 EUR |
Summe Reisevorleistungen |
680 EUR |
Reisebüro B tritt beim Verkauf der Reise im eigenen Namen auf, händigt einen Sicherungsschein (§ 651r BGB) aus und berechnet für die Reise 809 EUR. Die auf die Reise entfallende Marge beträgt:
Verkaufspreis |
809 EUR |
abzgl. Reisevorleistungen |
680 EUR |
Marge des B |
129 EUR |
Reisebüro B verkauft die Reisen im eigenen Namen und für eigene Rechnung. B nimmt für die Reisen die Leistungen des Reiseveranstalters A und des Busunternehmers C in Anspruch (Reisevorleistungen). Reisebüro B erbringt jeweils einheitliche sonstige Leistungen, die nach § 25 UStG zu besteuern sind.
Rz. 88
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Erwirbt ein Tickethändler oder ein Reisebüro ein Paket von Flugtickets, um hieraus durch Verbindung mit anderen Leistungen (z. B. Beherbergung und Verpflegung) jeweils Pauschalreisen zusammenzustellen, liegt eine Reiseleistung vor (vgl. Abschn. 4.5.3. Abs. 2 UStAE).
2.4.2.2 Auftreten von Reisebüros im fremden Namen
Rz. 89
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Reisebüros können beim Verkauf einer Reise an einen Kunden mehrere Vermittlungsleistungen nebeneinander erbringen, wenn sie dabei erkennbar im Namen des jeweiligen Leistungserbringers oder des Reisenden agieren.
Beispiel 1:
Nach Abschn. 25.1. Abs. 5 Nr. 2 Beispiel 1 UStAE: Ein Reiseveranstalter hat ein Katalogangebot mit 2 Wochen Halbpension Mallorca ohne Anreise für 850 EUR ausgeschrieben. Das Reisebüro verkauft dem Reisenden die Reise laut Angebot im Namen des Reiseveranstalters und händigt dessen Sicherungsschein aus. Zudem werden im Namen des Reisenden bei einer Fluggesellschaft wunschgemäß Hin- und Rückflug gebucht. Die Bezahlungen sollen vereinbarungsgemäß vom Reisenden direkt an die Leistungserbringer erfolgen. Das Reisebüro stellt dem Reisenden lediglich die Vermittlung des Fluges in Rechnung.
Beispiel 2:
Nach Abschn. 25.1. Abs. 5 Nr. 2 Beispiel 2 UStAE: Eine USA-Rundreise aus mehreren Bausteinen (Flug, Übernachtungen, Mietwagen) wird nach den im Beispiel 1 dargestellten Grundsätzen für den Reisenden zusammengestellt und im Namen der Leistungserbringer verkauft.
Beispiel 3:
Nach Abschn. 25.1. Abs. 5 Nr. 2 Beispiel 3 UStAE: Das Pauschalangebot eines Reiseveranstalters für eine zweiwöchige Reise wird an den Kunden vermittelt, wobei der Rückflug des Reisenden erst nach der dritten Woche erfolgen soll. Das Reisebüro vermittelt für die dritte Woche einen zusätzlichen Hotelaufenthalt. Die formalen Grundsätze des Beispiels 1 sind erfüllt.
Im Beispielsfall 1 liegen keine gebündelten Leistungen i. S. d. Rz. 87 f. vor, da der Unternehmer für beide Leistungen die Voraussetzungen einer Vermittlungsleistung erfüllt. Hinsichtlich der Pauschalreise handelt er im Namen des Reiseveranstalters; bezüglich des Fluges tritt er im Namen des Reisenden auf. Die Beispiele 2 und 3 sind wie der Beispielsfall 1 zu beurteilen, wenn das Reisebüro beim Vermittlungsgeschäft im Namen der jeweiligen Leistungserbringer auftritt (Abschn. 25.1. Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 ff.).
2.4.2.3 Rabattgewährung durch Reisebüros
Rz. 90
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Gewährt ein Reisebüro, das als Vermittler für einen Reiseveranstalter handelt, dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung, ist dieser Vorgang umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich (vgl. Abschn. 17.2. Abs. 7 UStAE).
Rz. 91–99
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Einstweilen frei.