Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 20 UStDV differenziert bezüglich des Belegnachweises zwischen den Steuerbefreiungstatbeständen nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG (= § 20 Abs. 1 UStDV) und § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG (= § 20 Abs. 2 UStDV), wobei der Nachweis grundsätzlich im Geltungsbereich des UStG (vgl. Rz. 6) zu führen ist (= § 20 Abs. 3 UStDV).
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Aus- oder Durchfuhr beziehen (§ 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG), muss der Unternehmer nach § 20 Abs. 1 S. 1 UStDV den Umstand der Ausfuhr oder Wiederausfuhr belegmäßig nachweisen, wobei sich der Sachverhalt aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben muss (§ 20 Abs. 1 S. 2 UStDV). Die Vorschriften §§ 9–11 UStDV (ergangen zu § 6 UStG/Ausfuhrlieferungen) gelten entsprechend. Zu Einzelheiten des Belegnachweises vgl. Abschn. 4.3.4. Abs. 5–7 UStAE. Zur Möglichkeit der Übermittlung von Belegen auf elektronischem Weg vgl. BMF vom 06.01.2014, Az: IV D 3 – S 7156/13/10001, BStBl I 2014, 152 (Anpassung des UStAE in Abschn. 4.3.4. mit zeitlicher Anwendungsregelung). Der EuGH hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat nicht als Nachweis verlangen darf, dass der Steuerpflichtige die Ausfuhrzollanmeldung bezüglich der Gegenstände vorlegt. Vielmehr müssen die zuständigen Behörden prüfen, ob die Erfüllung der Voraussetzung bezüglich der Ausfuhr der Gegenstände mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit aus der Gesamtheit der ihnen verfügbaren Nachweise abgeleitet werden kann. Dabei stellt ein von einer Zollstelle des Drittlands, für das die Gegenstände bestimmt sind, mit einem Sichtvermerk versehenes Carnet TIR, das der Steuerpflichtige vorgelegt hat, einen Nachweis dar, den die Behörden grundsätzlich gebührend berücksichtigen müssen, es sei denn, sie haben konkrete Gründe für Zweifel an der Echtheit oder der Zuverlässigkeit dieses Dokuments (EuGH vom 08.11.2018 – C-495/17 Cartrans).
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet beziehen (§ 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG), muss der Unternehmer nachweisen, dass die Kosten für diese Leistungen in der Bemessungsgrundlage für die EUSt enthalten sind (§ 20 Abs. 2 UStDV). Die Verwaltung verzichtet aus Vereinfachungsgründen auf den konkreten Nachweis, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber ist, das Entgelt für die einzelne Leistung unter 100 EUR liegt und sich aus der Gesamtheit der beim leistenden Unternehmer vorhandenen Unterlagen keine berechtigten Zweifel daran ergeben, dass die Kosten Teil der Bemessungsgrundlage für die EUSt sind (Abschn. 4.3.3. Abs. 3 S. 2 UStAE). Wegen weiterer Einzelheiten vgl. Abschn. 4.3.3. Abs. 4 ff. UStAE und OFD Hannover vom 21.05.2007, Az: S 7156b – 5 – StO 183, DStR 2007, 1209 (vgl. Raudszus, UStB 2008, 227). Zur Möglichkeit der Übermittlung von Belegen auf elektronischem Weg vgl. BMF vom 06.01.2014, Az: IV D 3 – S 7156/13/10001, BStBl I 2014, 152 (Anpassung des UStAE in Abschn. 4.3.3. mit zeitlicher Anwendungsregelung).
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Leistungen, die unter § 4 Nr. 3 Buchst. b UStG fallen, beinhaltet die UStDV keine ausdrücklichen Regelungen, über § 4 Nr. 3 S. 3 UStG müssen aber auch in diesen Fällen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachgewiesen werden. In Betracht kommen m. E. insbesondere die handelsüblichen Belege wie Frachtpapiere etc.
Rz. 57
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Bei Leistungen, die unter § 4 Nr. 3 Buchst. c UStG fallen, beinhaltet die UStDV ebenfalls keine ausdrücklichen Regelungen, über § 4 Nr. 3 S. 3 UStG gilt die Nachweisverpflichtung aber auch in diesen Fällen. Als Nachweis kommen insbesondere die Papiere in Betracht, mit denen die zollamtliche Bewilligung der vorübergehenden Verwendung erlangt wird.