2.4.2.1 Allgemeines
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (Gesetz vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131) wurden § 14 Abs. 1 und 3 UStG neu formuliert. Art. 5 trat nach Art. 18 Abs. 3 StVereinfG rückwirkend zum 01.07.2011 in Kraft. § 27 Abs. 18 UStG i. d. F. des StVereinfG 2011 regelt, dass die Neufassung auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden ist, die nach dem 30.06.2011 ausgeführt werden.
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die vor dem StVereinfG 2011 geltenden Regelungen zur elektronischen Rechnung waren von hohen technischen Anforderungen geprägt und damit für die Praxis wenig tauglich. Diesen Umstand erkennend und unter dem Druck der zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2010/45/EU vom 13.07.2010 (ABl. L 189.2010, 1) geänderten MwStSystRL (Umsetzung bis zum 01.01.2013), hat der Gesetzgeber mit dem StVereinfG 2011 (Gesetz vom 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131) die Regelungen zur elektronischen Rechnung m. W. z. 01.07.2011 an die geänderte MwStSystRL (insbesondere an Art. 233) angepasst und damit vereinfacht.
Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Fragen i. Z. m. der gesetzlichen Neuregelung hat das BMF zunächst auf seiner Homepage einen FAQ-Katalog veröffentlicht (BMF vom 26.07.2011, Az: IV D 2 – S 7287-a/09/10004), der zusammen mit dem BMF-Schreiben vom 02.07.2012 (Az: IV D 2 – S 7287-a/09/10004 :003, BStBl I 2012, 726 – Änderung des UStAE) die Grundlage der nachstehenden Ausführungen bildet. Zur teilweisen Nicht-mehr-Anwendung auf Sachverhalte nach dem 28.07.2017 vgl. BMF vom 27.10.2021 (Az: III C 2 – S 7287-a/21/10001 :001, BStBl I 2021, 2139). Zu den Anforderungen an elektronische Rechnungen ausführlich vgl. Weimann, E-Rechnungen, Freiburg 2013; Huschens, NWB 2012, 2684; Groß/Lamm/Lindgens, DStR 2012, 1413; Robisch, UR 2012, 550; Schmitz/Trinks, UR 2012, 781; Burbaum/Schlüter in UR 2017, 222 ff.
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nicht verändert hat sich durch die Neuformulierung des § 14 Abs. 1 UStG die allgemeine Definition des Rechnungsbegriffs, § 14 Abs. 1 S. 1 UStG ist unverändert geblieben. Allerdings werden elektronische Rechnungen mit Papierrechnungen gleichgestellt, ohne dass sich die Anforderungen an Papierrechnungen erhöhen. Nach der Gesetzesbegründung sind die in § 14 Abs. 1 S. 2–6 UStG genannten Anforderungen bereits bisher für Papierrechnungen zu gewährleisten, weswegen der Neufassung insoweit lediglich deklaratorischer Charakter zukommt (vgl. BT-Drucks. 17/5125 vom 21.03.2011, 52). Ebenso können Rechnungen wie bisher auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch übermittelt werden (§ 14 Abs. 1 S. 7 UStG). Rechnungen in Papierform und elektronische Rechnungen werden gleich behandelt, die Anforderungen an die Rechnungen in Papierform erhöhen sich dadurch nicht (vgl. BT-Drucks. 17/5125 vom 21.03.2011, 52).
2.4.2.2 Definition der elektronischen Rechnung
Rz. 62
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Zwar war schon bisher in § 14 Abs. 3 UStG von der elektronischen Rechnung die Rede, eine entsprechende ausdrückliche Definition enthielt das Gesetz jedoch nicht. Dieser Mangel wird durch § 14 Abs. 1 S. 8 UStG behoben. Demnach ist eine elektronische Rechnung eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Darunter können fallen: E-Mail, E-Mail mit Textanhang oder PDF-Anhang, Computer-Telefax oder Fax-Server, Web-Download, Datenträgeraustausch (EDI) oder DE-Mail-Dienst (vgl. BT-Drucks. 17/5125 vom 21.03.2011, 52; vgl. Abschn. 14.4. Abs. 2 S. 3 UStAE). Der Übertragungsweg ist nach der Neuregelung technologieneutral ausgestaltet, ein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren ist nicht vorgeschrieben, ebenso wenig die Verwendung einer Signatur. Unabhängig davon kann der Unternehmer die bisher bereits in § 14 Abs. 3 UStG a. F. zulässigen Verfahren auch nach § 14 Abs. 3 UStG weiterhin nutzen. Nicht unter den Begriff elektronische Rechnungen sollen allerdings fallen die Übermittlung von Rechnungen von Standard-Fax zu Standard-Fax oder von Computer-Telefax/Fax-Server an Standard-Telefax, insoweit sollen Papierrechnung gegeben sein (Abschn. 14.4. Abs. 2 S. 4 UStAE a. F., ersatzlos gestrichen durch BMF vom 22.12.2023, Az: III C 3-S 7015/22/10003:001, 2023/1151652, BStBl I 2023, 2248; ergänzend vgl. Huschens, NWB 2011, 3438 ff. [3443] – bei der Übermittlung von Standard-Telefax an Computer-Telefax/Fax-Server soll dagegen eine elektronische Übermittlung vorliegen).
2.4.2.3 Anforderungen an eine elektronische Rechnung
Rz. 63
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§ 14 Abs. 1 S. 2–4 UStG benennt allgemein die Anforderungen an Rechnungen, die für elektronische Rechnungen gleichermaßen gelten wie für Papierrechnungen. Demnach müssen gewährleistet werden: die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung (vgl. Abschn. 14.4. Abs. 3 S. 1 UStAE).
Rz. 64
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter Echtheit der Herkunft ist dabei nach § 14 Abs. 1 S. 3 UStG zu verstehen, dass die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt ist (vgl. Abschn. 14.4. Abs. 3 S. 2 UStAE). Rechnungsaussteller kann der leistende Unte...