Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erfasst ist die Vermietung aller Flächen, die für das Abstellen von Fahrzeugen bestimmt sind. In Betracht kommen Land- und Wasserflächen. Die Stellplätze können sich im Freien, z. B. Parkplätze, Parkbuchten, Bootsliegeplätze oder in Parkhäusern, Tiefgaragen, Einzelgaragen, Boots- oder Flugzeughallen befinden (Abschn. 4.12.2. S. 5 UStAE).
Fraglich ist, ob auch die Vermietung von Verkaufsflächen für Fahrzeuge steuerpflichtig ist. Die englische und französische Sprachfassung der Unionsnorm sprechen nicht von Plätzen für das "Abstellen" von Fahrzeugen, sondern von Plätzen "for the parking" und "pour le stationnement". Dies legt nahe, dass nur Parkplatzvermietungen im engeren Sinne von der Ausnahme der Steuerbefreiung umfasst sein sollen. Die Vermietung von Flächen für die Verkaufspräsentation von (aktuell) nicht im Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen wäre dann nicht erfasst. Der BFH konnte sich in seinem Urteil vom 29.03.2017 (Az: XI R 20/15, UR 2017, 669 m. Anm. Nücken; kritisch hierzu Schumann, MwStR 2017, 753) nicht zu einem ähnlich klaren Votum durchringen. Vielmehr entschied er, dass die Vermietung der PKW-Verkaufsflächen eng mit der steuerfreien Vermietung des Verkaufsbürocontainers verbunden sei, sodass es sich um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handele, der nicht nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG von der Steuerbefreiung ausgenommen sei. Mangels Entscheidungsreife verwies er die Sache an die erste Instanz zurück und auch eine Vorlage zum EuGH lehnte er zum gegenwärtigen Zeitpunkt ab.
Das gebührenpflichtige Parken auf öffentlichen Straßen und Straßen auf hoheitlicher Grundlage gem. § 13 StVO ist mangels Unternehmereigenschaft der jeweiligen Gebietskörperschaft bereits nicht steuerbar (vgl. EuGH vom 14.12.2000, Rs. C-446/98, Câmara Municipal do Porto, UR 2001, 108 m Anm. Widmann; BFH vom 27.02.2003, Az: V R 78/01, BStBl II 2004, 431)). Die Vermietung von Stellplätzen in Parkhäusern oder Tiefgaragen ist dagegen selbst bei der Vermietung durch eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft wegen der potentiellen Wettbewerbssituation zu privaten Parkplatzanbietern – unabhängig davon, ob sie auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage erfolgt –, steuerbar und steuerpflichtig (BFH vom 01.12.2011, Az: V R 1/11, DStR 2012, 352, vgl. auch die Kommentierung zu § 2a UStG).